Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1988Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden. Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1987,, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
NOR12103423
Alte Dokumentnummer
N6198810640E