Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Regionen für längeren Arbeitslosengeldbezug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1991Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. (1) In den im § 1 festgelegten Regionen können Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG begehrt wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht werden.Paragraph 2, (1) In den im Paragraph eins, festgelegten Regionen können Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, AlVG begehrt wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder gemäß § 16 AlVG ruhen.Die Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, AlVG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder gemäß Paragraph 16, AlVG ruhen.
Dokumentnummer
NOR12103524
Alte Dokumentnummer
N6198810955X