Rechtstracker.at

§ 22a AÜG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 94/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 22a01.01.201331.12.2013 BGBl. I Nr. 98/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 94/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch fünf

Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Unterstützung überlassener Arbeitnehmer wird ein Sozial- und Weiterbildungsfonds (Fonds) mit Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Dem Fonds fließen Beiträge gemäß Paragraph 22 d, zu.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung des Fonds obliegt dessen Organen. Die Entsendung von fachlich geeigneten Mitgliedern in die Organe obliegt auf Seiten der Arbeitgeber dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister und auf Seiten der Arbeitnehmer den Vertretern der die jeweiligen Kollektivverträge für die überlassenen Arbeiter und für die überlassenen Angestellten abschließenden Gewerkschaften.
  3. Absatz 3,Die Aufsicht über den Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Schlagworte

Sozialfond

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40166386