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§ 1 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Absatz 2, durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.

  1. Absatz 2,Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates umfaßt:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        alle Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, unterliegen, einschließlich deren Kraftfahrbetrieben,
      2. Litera b
        alle Betriebe von Eisenbahnunternehmen, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe handelt;
      3. Litera c
        bei Schlaf- oder Speisewagenunternehmen alle Tätigkeiten, die bei oder in Zügen durchgeführt werden, und bei sonstigen Unternehmen alle Tätigkeiten, die in Zügen durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Post- und Telegraphenverwaltung und deren Kraftfahrbetriebe, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, und alle Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie ausgeführt werden;
      2. Litera b
        alle Betriebe, auch wenn sie nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie geführt werden, sich jedoch in deren Gebäuden oder auf deren Grundstücken befinden und ausschließlich für ihre oder ihrer Bediensteten Zwecke tätig sind.
    3. Ziffer 3
      die Radio Austria AG und die von dieser unterhaltenen Neben- und Hilfsbetriebe.
    4. Ziffer 4
      bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt), ausgenommen Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Vergnügungszwecken dienen,
      1. Litera a
        alle zivilen Schiffe und Fähren unter österreichischer Flagge und alle zivilen Anlagen und Geräte, die Zwecken der Schiffahrt dienen und
      2. Litera b
        alle Lehranstalten zur Ausbildung von Schiffsführern, sowie alle Schiffahrtsunternehmen, ausgenommen jene Betriebe und jene Teile von Betrieben, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind.
    5. Ziffer 5
      bei der Luftfahrt
      1. Litera a
        alle zivilen Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit,
      2. Litera b
        alle Zivilflugplatz-Betriebe im Sinne des Luftfahrtgesetzes,
      3. Litera c
        alle Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen, soweit sich diese Betriebe oder Teile dieser Betriebe auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und
      4. Litera d
        alle Unternehmen, soweit sich Betriebe oder Teile von Betrieben auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und Tätigkeiten ausüben, die der Betankung, Wartung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen dienen.
  2. Absatz 3,Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben oder Unternehmen nach Absatz 2, im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Zu einem Betrieb nach Absatz 2, gehören auch alle außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

Schlagworte

Schlafwagenunternehmen, Postverwaltung, Hoheitsverwaltung, Nebenbetrieb, Binnenschiffahrt, Sportzweck, Beschäftigungsverhältnis

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103899

Alte Dokumentnummer

N6198817195J