Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zuziehung von Sachverständigen
§ 10. Wenn nach Ansicht eines Verkehrs-Arbeitsinspektors die Gesundheit der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Art ihrer Verwendung, durch ein Arbeitsverfahren oder durch ein Betriebsmittel gefährdet erscheint, hat die zuständige Verwaltungsbehörde über Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den erforderlichen Untersuchungen besondere Sachverständige beizuziehen. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, sind die Verkehrs-Arbeitsinspektoren unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörde berechtigt, die Sachverständigen vorweg beizuziehen. Paragraph 10, Wenn nach Ansicht eines Verkehrs-Arbeitsinspektors die Gesundheit der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Art ihrer Verwendung, durch ein Arbeitsverfahren oder durch ein Betriebsmittel gefährdet erscheint, hat die zuständige Verwaltungsbehörde über Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den erforderlichen Untersuchungen besondere Sachverständige beizuziehen. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, sind die Verkehrs-Arbeitsinspektoren unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörde berechtigt, die Sachverständigen vorweg beizuziehen.
Dokumentnummer
NOR12103908
Alte Dokumentnummer
N6198817204J