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§ 11 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1113.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

Paragraph 11, (1) Die Verwaltungsbehörden haben in Sachen, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen; es ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden. Die notwendigen Unterlagen sind dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat möglichst zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zu übermitteln. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm die Verhandlungsakten auf Verlangen, das spätestens eine Woche nach dem Verhandlungstag gestellt werden kann, vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übermitteln. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, unter Rückstellung der Verhandlungsakte abzugeben.

  1. Absatz 2,Wird dem Absatz eins, im Verfahren erster Instanz nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.
  2. Absatz 3,Für die Kosten, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch die Teilnahme am Ermittlungsverfahren infolge Dienstverrichtungen außerhalb des Amtes erwachsen, sind von den die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG einzuheben.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103909

Alte Dokumentnummer

N6198817205J