Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Berufung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 12. (1) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde erster und zweiter Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des § 11 Abs. 1 die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung gegeben wurde.Paragraph 12, (1) In den Fällen der Paragraphen 8, Absatz 3, 9, Absatz eins und 11 Absatz eins, steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde erster und zweiter Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung gegeben wurde.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in letzter Instanz ergangen sind, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr berechtigt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12103910
Alte Dokumentnummer
N6198817206J