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§ 12 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1213.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Berufung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

Paragraph 12, (1) In den Fällen der Paragraphen 8, Absatz 3, 9, Absatz eins und 11 Absatz eins, steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sofern eine Berufung nicht ausgeschlossen ist, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde erster und zweiter Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, die Berufung auch dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung gegeben wurde.

  1. Absatz 2,Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in letzter Instanz ergangen sind, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr berechtigt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103910

Alte Dokumentnummer

N6198817206J