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§ 14 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1413.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rechtshilfe

Paragraph 14, (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug zu beantworten.

  1. Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von jenen Veränderungen in solchen Betrieben, die für den Arbeitnehmerschutz von Bedeutung sind, zu verständigen.
  2. Absatz 3,Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen Arbeitsunfall in Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die Reeder von Seeschiffen sind verpflichtet, alle schweren oder tödlichen Arbeitsunfälle auf Schiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103912

Alte Dokumentnummer

N6198817208J