Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Rechtshilfe
§ 14. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug zu beantworten.Paragraph 14, (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, alle Anfragen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug zu beantworten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von jenen Veränderungen in solchen Betrieben, die für den Arbeitnehmerschutz von Bedeutung sind, zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit berufenen Behörden sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen Arbeitsunfall in Betrieben, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Reeder von Seeschiffen sind verpflichtet, alle schweren oder tödlichen Arbeitsunfälle auf Schiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12103912
Alte Dokumentnummer
N6198817208J