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§ 15 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1513.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

Paragraph 15, (1) Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

  1. Absatz 2,Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Arbeitsunfällen größeren Ausmaßes, die sich in seinem Wirkungsbereich ereignet haben, unverzüglich zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.
  2. Absatz 3,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,An Betriebsbesichtigungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der Sozialversicherung auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
  4. Absatz 5,Die Träger der Sozialversicherung können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme von Betriebsbesichtigungen anregen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes oder der Unfallverhütung erforderlich erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung festzulegen.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103913

Alte Dokumentnummer

N6198817209J