Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
Text
Besondere Pflichten der Verkehrs-Arbeitsinspektoren
§ 18. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren, Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.Paragraph 18, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren, Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
(2)Absatz 2,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) noch seinem Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.