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§ 18 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1813.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Verkehrs-Arbeitsinspektoren

Paragraph 18, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren, Arbeitsstoffe und Eigentümlichkeiten der Betriebe, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Verkehrs-Arbeitsinspektoren zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

  1. Absatz 2,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) noch seinem Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103916

Alte Dokumentnummer

N6198817212J