Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 19. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren dürfen ein Unternehmen, das der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben noch an einem solchen Unternehmen beteiligt sein. Paragraph 19, Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren dürfen ein Unternehmen, das der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben noch an einem solchen Unternehmen beteiligt sein.
Dokumentnummer
NOR12103917
Alte Dokumentnummer
N6198817213J