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§ 20 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2013.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 20, Zuständige Behörde ist bei Betrieben der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften in Betracht kommende Behörde; in allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann.

Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung hat die Befugnisse der zuständigen Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.

Schlagworte

Postverwaltung

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103918

Alte Dokumentnummer

N6198817214J