Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behördenzuständigkeit
§ 20. Zuständige Behörde ist bei Betrieben der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften in Betracht kommende Behörde; in allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann. Paragraph 20, Zuständige Behörde ist bei Betrieben der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt die nach den für diese Betriebe geltenden Rechtsvorschriften in Betracht kommende Behörde; in allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. Wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann.
Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung hat die Befugnisse der zuständigen Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.
Schlagworte
Postverwaltung
Dokumentnummer
NOR12103918
Alte Dokumentnummer
N6198817214J