Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen.Paragraph 21, (1) Wer die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer der Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft nach dieser Bestimmung zu geben, nicht entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen.Wer der Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 3, dieses Gesetzes, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft nach dieser Bestimmung zu geben, nicht entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Verhalten vom Organ einer Gebietskörperschaft gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß.Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Verhalten vom Organ einer Gebietskörperschaft gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12103919
Alte Dokumentnummer
N6198817215J