Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 22. Ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, ist nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen. Paragraph 22, Ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, ist nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12103920
Alte Dokumentnummer
N6198817216J