Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Paragraph 24, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Dokumentnummer
NOR12103922
Alte Dokumentnummer
N6198817218J