Rechtstracker.at

§ 3 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 313.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

Paragraph 3, (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde. Es hat im Rahmen seines Wirkungskreises durch geeignete Maßnahmen zu sorgen, daß ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:

  1. Ziffer eins
    den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer;
  2. Ziffer 2
    die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Nachtruhe (Nachtarbeit), der Ruhezeiten und den Urlaub;
  3. Ziffer 3
    die Verwendung von Jugendlichen, Behinderten und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch von werdenden Müttern und von Müttern nach der Niederkunft;
  4. Ziffer 4
    die Ausbildung und den Schutz der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer;
  5. Ziffer 5
    die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen).
  1. Absatz 2,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu überwachen und zu unterstützen. Dies besonders in allen Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen. Sie haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) und die Arbeitnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, der Ergonomie und der Unfallverhütung im Betrieb zu belehren. Wenn es die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes in einem Betrieb erfordert, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verlangen, daß es zu Sitzungen der Sicherheitsausschüsse oder des Zentralen Sicherheitsausschusses nach Paragraph 23, des Arbeitnehmerschutzgesetzes geladen wird.
  2. Absatz 3,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im Betrieb zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit den Organen der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf ständige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten.
  4. Absatz 5,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seines Wirkungskreises auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten und nötigenfalls hierfür erforderliche Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu unterstützen. Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat obliegt die Bewilligung von Ausnahmen von bestehenden Arbeitszeitvorschriften, soweit diese nicht durch Bundesgesetze geregelt sind.
  5. Absatz 6,Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie und der Verhütung von Berufskankheiten Anmerkung, richtig: Berufskrankheiten) zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein ärztlicher Dienst (Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt) einzurichten. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im Sinne dieses Gesetzes.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103901

Alte Dokumentnummer

N6198817197J