Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf, soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird, mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang stehen, nicht betraut werden. Paragraph 4, Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf, soweit in anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird, mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang stehen, nicht betraut werden.
Dokumentnummer
NOR12103902
Alte Dokumentnummer
N6198817198J