Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Besichtigung von Anlagen und Betrieben
§ 5. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.Paragraph 5, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
(2)Absatz 2,Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-Arbeitsinspektor dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten von seiner Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Verständigung des Leiters des Betriebes (der Dienststelle) oder seines Beauftragten hat zu unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
(4)Absatz 4,Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten steht es frei, den Verkehrs-Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu begleiten. Auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.
(5)Absatz 5,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben bei Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.
(6)Absatz 6,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen beizuziehen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind jedoch berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn die genannten Personen daran nicht teilnehmen.
Dokumentnummer
NOR12103903
Alte Dokumentnummer
N6198817199J