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§ 5 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 513.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besichtigung von Anlagen und Betrieben

Paragraph 5, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, die Betriebsstätten, Betriebsräume, Arbeitsstellen und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, unbeschadet, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.

  1. Absatz 2,Bei einer Besichtigung hat der Verkehrs-Arbeitsinspektor dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten von seiner Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 3,Eine Verständigung des Leiters des Betriebes (der Dienststelle) oder seines Beauftragten hat zu unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
  3. Absatz 4,Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragten steht es frei, den Verkehrs-Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu begleiten. Auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.
  4. Absatz 5,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben bei Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.
  5. Absatz 6,Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen beizuziehen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind jedoch berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn die genannten Personen daran nicht teilnehmen.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103903

Alte Dokumentnummer

N6198817199J