Rechtstracker.at

§ 6 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 613.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vernehmung von Personen und Einsicht in Unterlagen

Paragraph 6, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, den Leiter des Betriebes (der Dienststelle) und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über alle Umstände zu vernehmen, die ihren Wirkungsbereich berühren, bzw. darüber schriftliche Auskünfte zu verlangen. Die Einvernahmen haben tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie auf die im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Räume und Einrichtungen beziehen, samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften und dergleichen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse, der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen), der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen und der Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.

Schlagworte

Kollektivvertrag, Lohnliste, Gehaltsliste

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103904

Alte Dokumentnummer

N6198817200J