(2)Absatz 2,Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie auf die im § 5 Abs. 1 angeführten Räume und Einrichtungen beziehen, samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften und dergleichen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse, der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen), der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen und der Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.Der Leiter des Betriebes (der Dienststelle) oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Verkehrs-Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen, die sich auf die Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie auf die im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Räume und Einrichtungen beziehen, samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Betriebsvorschriften und dergleichen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerverzeichnisse, der Arbeitszeitordnungen, der Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen), der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Ausbildungsordnungen und der Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie auch der Unterlagen über Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren und hinsichtlich aller Verzeichnisse und Vormerke, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.