Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Durchführung von Untersuchungen
§ 7. (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen an den Arbeitsplätzen oder an sonstigen Stellen im Bereich des Betriebes oder auswärtiger Arbeitsstellen.Paragraph 7, (1) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen an den Arbeitsplätzen oder an sonstigen Stellen im Bereich des Betriebes oder auswärtiger Arbeitsstellen.
(2)Absatz 2,Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder Arbeitsmittels die Arbeitnehmer gefährdet, ist er berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektors für die Arbeitnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Arbeitnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, so hat der Verkehrs-Arbeitsinspektor der zuständigen Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen oder sonstigen bei Arbeitsvorgängen verwendeten oder angewendeten Stoffen Auskünfte über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Die Erzeuger und Vertreiber sowie deren Beauftragte sind verpflichtet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die verlangten Auskünfte zu geben.
Dokumentnummer
NOR12103905
Alte Dokumentnummer
N6198817201J