Rechtstracker.at

§ 8 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

Paragraph 8, (1) Stellt ein Verkehrs-Arbeitsinspektor eine Übertretung einer Vorschrift, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient, fest, so hat er dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle) den Auftrag zu erteilen, unverzüglich einen den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten, falls diese Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Schriftliche Verfügungen oder Anzeigen sind in Abschrift der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
  2. Absatz 3,Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen der Anzeige ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
  3. Absatz 4,Absatz 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen wurde. In solchen Fällen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw. die Aufsichtsbehörde hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103906

Alte Dokumentnummer

N6198817202J