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§ 9 VAIG 1987

Fassungen
13.02.1988 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 913.02.198831.08.1994 BGBl. Nr. 100/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.02.1988BGBl. Nr. 100/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994

Abkürzung

VAIG 1987

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anträge und Verfügungen

Paragraph 9, (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen des Antrages des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und ehestens abzuschließen.
  2. Absatz 3,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen Behörde die erforderliche Verfügung mit der gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Wurde diese Verfügung vom Verkehrs-Arbeitsinspektor mündlich getroffen, so ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden. Der Bescheid ist ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung desselben ist der zuständigen Behörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Diese Verfügung ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
  3. Absatz 4,Das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid, der nach Absatz 3, erlassen worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10008660

Dokumentnummer

NOR12103907

Alte Dokumentnummer

N6198817203J