Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anträge und Verfügungen
§ 9. (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, Abhilfe zu schaffen, entspricht.Paragraph 9, (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung einer solchen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber (Leiter der Dienststelle) der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsbehörde hat nach Einlangen des Antrages des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ohne Verzug, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf von zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und ehestens abzuschließen.
(3)Absatz 3,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen Behörde die erforderliche Verfügung mit der gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Wurde diese Verfügung vom Verkehrs-Arbeitsinspektor mündlich getroffen, so ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden. Der Bescheid ist ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung desselben ist der zuständigen Behörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Diese Verfügung ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
(4)Absatz 4,Das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.Das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid, der nach Absatz 3, erlassen worden ist, und der Instanzenzug richten sich nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat einzubringen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Dokumentnummer
NOR12103907
Alte Dokumentnummer
N6198817203J