Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 77/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 77/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 77/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008661

Dokumentnummer

NOR12103622

Alte Dokumentnummer

N6198811489L