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Anl. 1

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 4 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten bleiben unberührt.
  5. Ziffer 5
    Die Rechtsvorschriften der dänischen Gesetzgebung vom 7. Juni 1972 über die Pensionsansprüche dänischer Staatsangehöriger, die vor dem Tag der Antragstellung während einer bestimmten Zeit ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben, bleiben unberührt.
  6. Ziffer 6
    Die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension betreffend die Gleichstellung von Wohnzeiten im Ausland mit Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks bei Berechnung der Wohnzeiten bleiben unberührt.
  7. Ziffer 7
    Die besonderen Rechtsvorschriften der dänischen Gesetzgebung über die Mitgliedschaft ausländischer Dienstnehmer im Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystem (ATP) bleiben unberührt.

römisch zwei. Zu Artikel 5 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension bleiben hinsichtlich der Pensionszulage, Frauenzulage, Verheiratetenzulage, persönlichen Zulage, Hilfszulage, Pflegezulage und der Invaliditätsbeihilfe für außerhalb des Gebietes Dänemarks wohnende Personen unberührt.

römisch drei. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9 des Abkommens:

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

römisch vier. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Diese Bestimmungen gelten für die österreichische Fremdenverkehrswerbung und für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.

römisch fünf. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens:

Wohnzeiten, die vor dem 1. April 1957 im Gebiet Dänemarks zurückgelegt worden sind, sind bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialpensionsgesetz, die einem österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes Dänemarks zu gewähren sind, nicht zu berücksichtigen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103898

Alte Dokumentnummer

N6198817194J