Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Schlagworte

Versicherungszeit

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103870

Alte Dokumentnummer

N6198817166J