Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.
Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2)Absatz 2,Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103874
Alte Dokumentnummer
N6198817170J