Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1)Absatz eins,Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103885
Alte Dokumentnummer
N6198817181J