Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
Halbwaisen oder Waisen, die österreichische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige, die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen oder ein Elternteil während mindestens 6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103887
Alte Dokumentnummer
N6198817183J