Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

Halbwaisen oder Waisen, die österreichische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige, die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen oder ein Elternteil während mindestens 6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103887

Alte Dokumentnummer

N6198817183J