Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103892

Alte Dokumentnummer

N6198817188J