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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.
  2. Absatz 2,Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
  3. Absatz 3,Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103868

Alte Dokumentnummer

N6198817164J