Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2020 — BGBl. Nr. 395/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198830.06.2020 BGBl. Nr. 395/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 395/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im Wege einer Ausbildung zum Offizier des Milizstandes, einer praktischen Verwendung und eines Selbststudiums durchzuführen.
  2. Absatz 2,In der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes sind dem Kandidaten die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die praktische Verwendung hat in der Dauer von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter von Proben zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im Selbststudium zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008664

Dokumentnummer

NOR12103528

Alte Dokumentnummer

N6198811028E