Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im Wege einer Ausbildung zum Offizier des Milizstandes, einer praktischen Verwendung und eines Selbststudiums durchzuführen.
(2)Absatz 2,In der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes sind dem Kandidaten die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die praktische Verwendung hat in der Dauer von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter von Proben zu verwenden ist.
(4)Absatz 4,Die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im Selbststudium zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12103528
Alte Dokumentnummer
N6198811028E