Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.
(3)Absatz 3,Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, zB eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf vier Stunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12103530
Alte Dokumentnummer
N6198811030E