Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2020 — BGBl. Nr. 395/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.198830.06.2020 BGBl. Nr. 395/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 395/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, zB eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf vier Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008664

Dokumentnummer

NOR12103530

Alte Dokumentnummer

N6198811030E