Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer des im § 5 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer des im Paragraph 5, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12103533
Alte Dokumentnummer
N6198811033E