Rechtstracker.at

Anl. 2/3

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/301.09.199031.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994
Anl. 2/301.09.198831.08.1990 BGBl. Nr. 387/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage B 3

Text

                                                        Anlage B/3

                                                      --------------

          LEHRPLAN DER HANDELSSCHULE FÜR KÖRPERBEHINDERTE

                          I. STUNDENTAFEL

       (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                     Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden       Lehrverpflich-

       Pflichtgegenstände             Klasse     Summe   tungsgruppe

                                 1.    2.    3.

--------------------------------------------------------------------_

1.  Religion .................   2     2     2     6       (III)

2.  Deutsch ..................   4     3     3    10        (I)

3.  Englisch einschließlich

     Fachsprache ..............   3     3     3     9         I

4.  Zeitgeschichte ...........   -     2     -     2        III

5.  Geographie und

     Wirtschaftskunde

     (Wirtschaftsgeographie) ..   3     3     -     6        III

6.  Biologie und Warenkunde ..   3     3     -     6        III

7.  Betriebswirtschaftslehre .   4     4     4    12         I

8.  Lehrbetrieb ..............   -     4     4     8        II

9.  Rechnungswesen ...........   4     4     4    12         I

10.  Wirtschaftliches Rechnen .   3     -     -     3        II

11.  Datenverarbeitung und

     angewandte

     Datenverarbeitung

     a) Datenverarbeitung .....   -     2     2     4         I

     b) Computerunterstütztes

        Rechnungswesen ........   -     -     2     2        II

     c) Computerunterstützte

        Textverarbeitung ......   -     -     2     2        III

12.  Staatsbürgerkunde und

     Rechtslehre ..............   -     -     3     3       (III)

13.  Volkswirtschaftslehre  ...   -     -     2     2        III

14.  Textverarbeitung .........   4     3     2     9        IV b

15.  Leibesübungen ............   2     2     2     6       (IV a)

---------------------------------------------------------------------

    Gesamtwochenstundenzahl ...  32    35    35   102

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden       Lehrverpflich-

       Freigegenstände                Klassen    Summe  tungsgruppe

                                 1.    2.    3.

---------------------------------------------------------------------

1.  Zweite lebende

     Fremdsprache

     einschließlich

     Fachsprache ..............   3     2     2     7         I

2.  Seminar Zeitgeschichte ...   -     -     2     2        III

3.  Seminar

     Wirtschaftsgeographie ....   -     -     2     2        III

4.  Warenkundliche Übungen ...   -     2     2     4        III

5.  Spezielle

     Betriebswirtschaftslehre .   -     -     3     3         I

6.  Seminar Datenverarbeitung    -     2     2     4         I

7.  Englische

     Textverarbeitung .........   -     -     2     2        III

8.  Hauswirtschaft und

     Lebenskunde ..............   4     4     -     8        IV

9.  Aktuelle Fachgebiete ..... bis 2 bis 2 bis 2 bis 6     I bis

                                                             VI

10.  Leibesübungen ............   2     2     2     6      (IV a)

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden       Lehrverpflich-

      Förderunterricht *1)             Klasse    Summe   tungsgruppe

                                 1.    2.    3.

---------------------------------------------------------------------

1.  Deutsch ..................   2     2     -     4        (I)

2.  Englisch einschließlich

     Fachsprache ..............   2     2     -     4         I

3.  Betriebswirtschaftslehre .   2     2     -     4         I

4.  Rechnungswesen ...........   2     2     -     4         I

5.  Textverarbeitung .........   2     2     -     4       IV b

---------------------------------------------------------------------

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Die Handelsschule für Körperbehinderte dient im Sinne der Paragraphen 52 und 61 Absatz 2, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die körperliche Behinderung der Schüler. Es werden insbesondere Denkmethoden sowie Arbeits- und Entscheidungshaltungen vermittelt, die den Absolventen zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung befähigen.

Ziel ist die Integrierung von Behinderten durch Förderung bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad physischer, geistiger, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dies soll unter besonderer Berücksichtigung individueller bzw. Mehrfachbehinderung erreicht werden, um für die Personengruppe der Körperbehinderten möglichst gleiche Startmöglichkeiten gegenüber den Nichtbehinderten zu schaffen.

Der Absolvent der Handelsschule für Körperbehinderte soll ein verantwortungsbewußter Mensch sein, der die Folgen seines eigenen Verhaltens und des Verhaltens anderer für die Gesellschaft überblicken und sich ein selbständiges Urteil bilden kann und zur Kommunikation und Kooperation sowohl in fachspezifischen als auch in anderen gesellschaftlichen relevanten Bereichen fähig ist und der die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung, insbesondere im fachspezifischen Bereich, einsieht.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Durch die Ausrichtung aller Unterrichtsgegenstände, insbesondere der wirtschaftswissenschaftlichen, auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre soll jene gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände erreicht werden, die dem Bildungsauftrag der Handelsschule für Körperbehinderte im Sinne des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes entspricht.

Dem gesamten Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu. Die Veränderungen des Wirtschaftslebens zwingen zur ständigen Anpassung des Unterrichts an die Bedürfnisse der Praxis. Daher ist die Einbeziehung aktuellen Wissensgutes, gegebenenfalls auch außerhalb des Lehrplanes, im Hinblick auf die Ergänzung des Lehrstoffes notwendig, wobei die sorgfältige Auswahl der pädagogischen Verantwortung des Lehrers überlassen bleibt.

Die Arbeit in allen Unterrichtsgegenständen ist auf das Gesamtziel der Handelsschule für Körperbehinderte auszurichten; dazu ist die enge Zusammenarbeit aller Lehrer erforderlich. Pädagogische Beratungen, schriftliche Stoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Zur Festigung des Unterrichtsertrages sind die wesentlichen Teile des Lehrstoffes zu wiederholen und zu üben.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache (Standardsprache) als überregionaler Sprachform ist zu achten. Die Schüler sind in allen Gegenständen auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gesamte Unterricht ist unter Ausnützung der Querverbindungen, unter Heranziehung von geeignetem Anschauungsmaterial und unter wohlabgestimmter Einbeziehung der audio-visuellen Unterrichtsmittel praxisbezogen zu gestalten, wobei der letzte Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen ist.

Auf die Verwendung der Kurzschrift und des Maschinschreibens ist in allen Unterrichtsgegenständen großer Wert zu legen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die Politische Bildung, die Friedenserziehung, die Umfassende Landesverteidigung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zur Aufgeschlossenheit gegenüber Problemen des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes.

Einschlägige Schulveranstaltungen (zB Lehrausgänge und Exkursionen) dienen zur Ergänzung des Unterrichts und zur Vermittlung von Einblicken in größere Zusammenhänge auf kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gebieten. Sie sind sorgfältig vorzubereiten und auszuwerten.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen, insbesondere in den wirtschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Fächern, zu pflegen.

Der Lehrer wird daher die Methode seines Unterrichts so zu wählen haben, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen. Bei der Darbietung des Lehrstoffes wird auf die vortragende Methode niemals ganz verzichtet werden können, jedoch müssen auch andere Methoden verwendet werden, wie etwa die selbständige Erarbeitung durch Schüler, kurze Referate, Sammlung und Vergleich von Berichten der Massenmedien, Lösungsversuche von Problemen in Teamarbeit, sinnvoller Einsatz audio-visueller Mittel. Oft wirkt ein Methodenwechsel motivations- und leistungsfördernd.

Durch die didaktischen Grundsätze, die den einzelnen Unterrichtsgegenständen beigefügt sind, soll die pädagogische Initiative des Lehrers nicht eingeengt werden. Wahl und Anwendung der Methoden des Unterrichts sind dem Lehrer als schöpferische, von Verantwortung getragene Leistung grundsätzlich freigestellt.

Die Erziehung des Schülers zur Selbständigkeit wird den Kern der pädagogischen Arbeit in jedem Unterrichtsgegenstand bilden. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der Schüler zu eigenständiger Behandlung von Problemen geführt wird, die von ihm Initiativen zur selbständigen Informationsbeschaffung verlangen. Dadurch soll im Schüler die Erkenntnis für die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung geweckt und die Möglichkeit hiefür aufgezeigt werden.

Im Sinne einer Vorbereitung für den unmittelbaren Eintritt in das Berufsleben ist die Teamarbeit, die in der Praxis immer wieder zur Problemaufbereitung und -bewältigung angewandt wird, in den Unterricht der Handelsschule für Körperbehinderte einzubauen. Die Teamarbeit ist darüber hinaus ein geeignetes Mittel zur Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und zur Kooperation.

Bei der Bildung der Arbeitsgruppen ist darauf zu achten, daß nicht immer gleich befähigte Schüler in einer Gruppe zusammengefaßt werden. Die Schüler sollen lernen, ihre Argumente zu formulieren, den Konsens zu suchen und sich gegebenenfalls in der Gruppe sachlich durchzusetzen. Die aktive und passive Mitarbeit in der Gruppe ist vom Lehrer sorgfältig zu beobachten.

Das Bildungsgut dient nicht nur der fachlichen Ausbildung, sondern im Sinne einer Erziehungsfunktion der Schule auch in hohem Maße der Persönlichkeitsformung. Der Unterricht hat in jedem Wissensgebiet die Wirtschaft als kulturelle und gesellschaftliche Funktion aufzufassen und den Wert der Arbeit als wesentliches persönlichkeitsbildendes Element zu betonen. Die Verantwortung des Menschen in der Wirtschaft gegenüber der Gemeinschaft ist bewußtzumachen.

Der Schwierigkeit Körperbehinderter beim Erwerb von Fertigkeiten, beim Umsetzen von theoretischem Wissen in praktische Arbeit sowie bei der Anpassung an eine neue Umgebung und an geänderte Arbeitsbedingungen ist besonders Rechnung zu tragen. Neben der Ausbildung in beruflicher Hinsicht ist dem Schüler ein Weg zur Gestaltung seines privaten Lebens zu zeigen. Es ist besonders auf jene gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die eine Realisierung der sich bietenden Möglichkeiten eröffnen.

Eine Berufspraxis in den Ferien als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben ist wünschenswert.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONS-

UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Katholischer Religionsunterricht
    Wie im Lehrplan der Handelsschule.
  2. Ziffer eins
    1. Litera b
      Evangelischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Handelsschulen ist unter besonderer Berücksichtigung jener Fragen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben, sinngemäß anzuwenden.

  1. Ziffer eins
    1. Litera c
      Altkatholischer Religionsunterricht
    Wie im Lehrplan der Handelsschule.
  2. Ziffer eins
    1. Litera d
      Islamischer Religionsunterricht
    Wie im Lehrplan der Handelsschule.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. Deutsch

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 3
    Englisch einschließlich Fachsprache

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

4. Zeitgeschichte

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 5
    Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie)

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 6
    Biologie und Warenkunde

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 7
    Betriebswirtschaftslehre

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

8. Lehrbetrieb

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermeidung von Anpassungsschwierigkeiten körperlich Behinderter beim Eintritt in das Berufsleben durch intensive Arbeit an allen in kaufmännischen Betrieben verwendeten Büromaschinen und Geräten.

Umsetzung des in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Computerunterstütztes Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen, Textverarbeitung sowie Computerunterstützte Textverarbeitung erworbenen Wissens in die praktische Durchführung, vorwiegend anhand von zusammenhängenden Aufgaben.

Fähigkeit, übertragene praxisgerechte Aufgaben unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und im Team auszuführen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Einführung:
    Der Angestellte im Betrieb:

Körperhaltung, Kleidung, Hygiene.

Arbeitsplatz:

Arbeitsraum, Tisch, Sitzplatz, Beleuchtung.

Maschinen im Betrieb:

Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Rechenmaschinen, Kleincomputer, Vervielfältigungsmaschinen, Postbearbeitungsmaschinen, Fernsprecher und Zusatzgeräte, Kleingeräte.

Rationelle Anwendung der Maschinen; Behebung kleiner Störungen.

Arbeiten im Betrieb:

Anfertigung unterschriftsreifer Geschäftsstücke; Korrekturen auf Maschinschreibblättern und verschiedenen Matrizenarten; Anwendung des Diktiergerätes und der Rechenmaschinen (Blindrechnen mit Fingersatz).

Anlegen von Karteien, Tabellen usw., Kollationieren; Vervielfältigungsarbeiten.

Zusammenfassende Übungen:

Geschäftsbriefe nach Stichwortangaben sowie Ausführung der in der Betriebswirtschaftslehre erarbeiteten Schriftstücke.

Geschwindigkeitstraining im Maschinschreiben; Schreiben nach Tonträgern. Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Lagerbuchhaltung mit fiktiven Angaben; Kalkulationen.

Büroorganisation:

Überblick über die Büroorganisation und die dazu erforderlichen Organisationsmittel.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):

Überblick über die Organisation des Rechnungswesens bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage; Durchführung fingierter Aufgaben (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Zahlungen, Verbuchung auf Personen- und Hauptbuchkonten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer). Einmonatiger Geschäftsfall im manuellen Durchschreibeverfahren mit einfachen Geschäftsfällen (anhand von losen Belegen) inklusive Abschluß.

Vertiefung der Kenntnisse in Datenverarbeitung; Lösung einfacher kaufmännischer Problemstellungen; Festlegung der gewünschten Auswertungen; Anwendung eines vorhandenen Software-Paketes; Feststellung des vorhandenen Datenbestandes; Anlegen und Ausgabe von Dateien; Sortieren und Selektieren innerhalb von Dateien.

Büromaterialverwaltung.

Lagerbuchführung; manuell und mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage. Materialausgabe; Herstellen von Vervielfältigungen. Korrespondenz mit Unternehmungen und Behörden; Massenpost.

Stellenbewerbung und Lebenslauf.

Rationalisierung im Schriftverkehr:

Erstellen von Textbausteinen; Textbearbeitung und Textverarbeitung

an einer Datenverarbeitungsanlage.

Auswertung der Zahlen des Rechnungswesens; Erstellung von Statistiken und Errechnung wichtiger Kennzahlen; Ausfüllen von Steuererklärungen und anderen Formularen in Zusammenhang mit dem Schriftverkehr mit Behörden.

Fachübergreifende und zusammenfassende praxisgerechte Aufgabenstellungen zu Themen aller einschlägigen Unterrichtsgegenstände mit kürzeren praktischen Übungen (zB Büroorganisation, Postbearbeitung, Erstellung von Kalkulationen, Kontierung von Belegen, Terminorganisation, innerbetriebliche Kommunikation, Verkaufsgespräche, Protokollführung, Organisation von Sitzungen, Tagungen und Konferenzen) und umfangreichen zusammenhängenden Beispielen aus der Wirtschaftspraxis einschließlich Schriftverkehr.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Körperbehinderte.

9. Rechnungswesen

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 10
    Wirtschaftliches Rechnen

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 11
    Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 12
    Staatsbürgerkunde und Rechtslehre

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 13
    Volkswirtschaftslehre

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

14. Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zur sprachlich richtigen, fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter praxisgemäßer Anwendung der Kurzschrift, des Maschinschreibens und der dazu erforderlichen Organisationsmittel.

Bereitschaft zum verantwortungsbewußten Umgang mit den technischen Medien, zur Flexibilität und Teamfähigkeit; Förderung der Kreativität und der Bereitschaft zur Weiterbildung.

Im Teilbereich Maschinschreiben:

Beherrschung des Finger-Tastschreibens sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung von Schriftstücken; Gewandtheit im Abschreiben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 Bruttoanschlägen/min. und Schreiben nach Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Silben/min.

Im Teilbereich Kurzschrift:

Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 120 Silben/min. nach der Deutschen Einheitskurzschrift-Verkehrsschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen und zu lesen. Fähigkeit im Erfassen und Notieren von Texten; Genauigkeit in der Verarbeitung.

Im Teilbereich Stenotypie:

Fähigkeit, Texte mit mindestens 120 Silben/min. kurzschriftlich aufzunehmen und wortgetreu, normengerecht maschinschriftlich zu übertragen; Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von Schriftstücken nach Stenogramm.

Im Teilbereich Phonotypie:

Fähigkeit zum rationellen Arbeiten mit Diktiergeräten; Fähigkeit, Phonogramme wortgetreu und normengerecht maschinschriftlich zu übertragen; Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von Schriftstücken nach Phonogramm; Fähigkeit zum normengerechten Besprechen von Tonträgern.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Wie im Lehrplan der 1. Klasse der Handelsschule.
  2. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Wie im Lehrplan der 2. Klasse der Handelsschule.
  3. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 3. Klasse der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen (Maschinschreiben, Kurzschrift, Stenotypie, Phonotypie und Büroorganisation) und in enger Zusammenarbeit mit dem Pflichtgegenstand Lehrbetrieb verwirklicht werden.

Während der gesamten Ausbildung in Maschinschreiben sind die Schüler unbedingt zum Tastschreiben anzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf selbständiges Arbeiten und auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke zu legen. Neben dem wortgetreuen Übertragen von Stenogrammen und Phonogrammen sind die Schüler bei der Diktantenschulung nach den ÖNORM-Richtlinien für das Phonodiktat auszubilden. Im Rahmen der Querverbindungen kann der Lehrstoff anderer Unterrichtsgegenstände vertieft werden. Andererseits ist anzustreben, daß die kurzschriftlichen und maschinschriftlichen Fertigkeiten auch in den anderen Unterrichtsgegenständen genützt werden.

In der Gestaltung der Querverbindungen zum Unterrichtsgegenstand Deutsch bilden insbesondere Übungen zur Erweiterung des Wortschatzes, zur Grammatik und Zeichensetzung, zur Stilverbesserung sowie zur Protokollführung Schwerpunkte.

Im Teilbereich Maschinschreiben soll gegen Ende des ersten Semesters der 2. Klasse mit dem selbständigen Anfertigen einfacher, unterschriftsreifer Schriftstücke in Zusammenarbeit mit der Betriebswirtschaftslehre begonnen werden. In weiterer Folge ist das gemeinsame Erstellen von Schriftstücken anzustreben, wobei auch Phonogramme - etwa als Ergebnis einer Gruppenarbeit - einbezogen werden können.

Beim Erarbeiten des gesamten Schriftgutes ist eine isolierte Behandlung zu vermeiden. Es soll vielmehr Verständnis für Zusammenhänge erreicht werden. Im Fortgeschrittenenunterricht ist nach Möglichkeit Partner- und Gruppenarbeit vorzusehen, um die Aktivität, Flexibilität und Teamfähigkeit auf diese Weise zu fördern. Die Schüler sind zum verantwortungsbewußten Umgang mit technischen Mitteln hinzuführen.

Die Leistungsintensität der einzelnen Schüler ist durch Führen von Leistungsstatistiken zu fördern. Zur Rationalisierung des Unterrichts und zur Vermittlung von Einsichten in Funktionsabläufe technischer und organisatorischer Art sind audio-visuelle Unterrichtsmittel einzusetzen.

Schularbeiten:

Je zwei in jeder Klasse.

15. Leibesübungen

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1978,.

B. Freigegenstände

  1. Ziffer eins
    Zweite Lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache
(Französisch, Italienisch, Spanisch; Russisch, (Serbo-)Kroatisch,
Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch; Ungarisch)
Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 2
    Seminar Zeitgeschichte

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 3
    Seminar Wirtschaftsgeographie

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 4
    Warenkundliche Übungen

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 5
    Spezielle Betriebswirtschaftslehre

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 6
    Seminar Datenverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 7
    Englische Textverarbeitung

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 8
    Hauswirtschaft und Lebenskunde

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Körperbehinderte.

9. Aktuelle Fachgebiete

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

10. Leibesübungen

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1978,.

C. Förderunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

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* 1) Als Kurs für eine oder mehrere Klassen - jedoch nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler kann je Unterrichtsjahr in Kurse für höchstens zwei Unterrichtsgegenstände aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12104502

Alte Dokumentnummer

N6199011397H