Rechtstracker.at

Anl. 3/1

Fassungen
01.09.1991 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/101.09.199131.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage C 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Absatz 2,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,)

Text

                                                          Anlage C/1

                                                        ------------

    LEHRPLAN DES EINJÄHRIGEN VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR DIE

               HANDELSSCHULE FÜR KÖRPERBEHINDERTE

                      I. STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                    Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                           Wochen-     Lehrverpflich-

        Pflichtgegenstände                 stunden       tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

1.  Religion ...........................     2             (III)

2.  Deutsch ............................     6              (I)

3.  Englisch ...........................     4              (I)

4.  Geographie und Wirtschaftskunde ....     2             (III)

5.  Naturlehre .........................     2              III

6.  Wirtschaftliches Rechnen ...........     6              II

7.  Staatsbürgerkunde ..................     2              III

8.  Schreiben (mit Linkshandschreiben) .     2               V

9.  Textverarbeitung ...................     4             IV b

10.  Leibesübungen ......................     2            (IV a)

---------------------------------------------------------------------

              Gesamtwochenstundenzahl ...    32

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Vorbereitungslehrgang für die Handelsschule für Körperbehinderte hat im Hinblick auf die Paragraphen 52 und 61 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes auf den Besuch einer Handelsschule für Körperbehinderte vorzubereiten. Hiebei ist zu versuchen, die oft auftretenden Anpassungsschwierigkeiten zu beheben. Dies gilt besonders für jene Schüler, die wegen längeren Krankenhaus- oder Heilstättenaufenthaltes oder wegen Berufstätigkeit längere Zeit keine Schule besuchten, daher einer längeren Anlaufzeit bedürfen und an systematisches Lernen gewöhnt werden müssen.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Die Bewältigung der Anpassungsschwierigkeiten der körperbehinderten Schüler wird nur zu erreichen sein, wenn der Lehrer seine Unterrichtsmethode auf kleine Lernschritte aufbaut. Auf die Anschaulichkeit im Unterricht ist dabei besonders zu achten.

Neben der Selbsttätigkeit des Schülers ist auch die Arbeit in Gruppen zu pflegen. Vor allem ist es erforderlich, die Schüler das Lernen zu lehren.

In diesem Sinne kommt dem Lehrplan die Bedeutung eines Rahmens zu. Auftretende Mängel und Schwierigkeiten werden eine ständige Anpassung des Dargebotenen an die jeweiligen Bedürfnisse der Schüler erfordern. Aktuelles Wissensgut ist in den Unterricht so weit einzubeziehen, als es der Erziehungsfunktion und der Persönlichkeitsformung dient.

Die Verantwortung des Menschen gegenüber der Gemeinschaft ist bewußtzumachen.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONS-

UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Katholischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987, gilt sinngemäß.
  2. Ziffer eins
    1. Litera b
      Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Religionsunterricht im Vorbereitungslehrgang hat vor allem in der Form des Lehrgesprächs das mitgebrachte Wissen in Erinnerung zu rufen und damit die Voraussetzung für den Religionsunterricht in der weiteren Ausbildung zu fördern.

Zur Erarbeitung des Lehrstoffes sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Zusammenfassende Übersicht über die Bibel und ihre Geschichte. Umgang mit biblischen Texten und Einführung in ihre Interpretation. Der Katechismus als Zusammenfassung christlicher Verkündigung.

Die Frömmigkeit der christlichen Kirche im Spiegel des Kirchenliedes.

  1. Ziffer eins
    1. Litera c
      Altkatholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.
  2. Ziffer eins
    1. Litera d
      Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation.

Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen

Sprache, Sicherheit in der Rechtschreibung.

Lehrstoff(6 Wochenstunden):

Mündlicher Ausdruck:

Übungen im sinngemäßen Lesen und Sprechen; Übungen zur Erlangung

einer mundartfreien Aussprache; mündliche Wiedergabe von Erlebtem,

Gelesenem und Besprochenem.

Rechtschreibung:

Gründliches Einüben der Rechtschreibung und Zeichensetzung; häufig

vorkommende Fremdwörter.

Sprachkunde:

Wort- und Satzlehre; sicheres Erkennen des Satzbaues.

Schriftlicher Ausdruck:

Erlebnisaufsatz; Nacherzählung; Inhaltsangabe.

Schrifttum:

Ausgewählte Proben aus der Literatur, besonders des

österreichischen Schrifttums.

Medienerziehung:

Bedeutung von Film, Fernsehen, Hörfunk und Presse.

Didaktische Grundsätze:

Der Schüler ist in die Methodik des Lernens einzuführen und durch systematische Spracherziehung zu logischem Denken anzuleiten.

Der mündliche Ausdruck ist durch Übungen zu fördern, die zum ausdrucksvollen Sprechen und Lesen führen sowie die Beherrschung der freien Rede und die Teilnahme an Diskussionen ermöglichen. Die Schüler sind zu einer klaren und deutlichen Sprechweise anzuhalten. Die deutsche Hochsprache (Standardsprache) ist als überregionale Sprachform zu verwenden.

Die Aufsatzthemen müssen altersgemäß sein und dem Charakter des Lehrganges entsprechen.

Die Sprachlehre ist im Abriß zu wiederholen. Vor allem aber ist die Beherrschung der Rechtschreibung sicherzustellen und der Wortschatz zu pflegen. Die Texte sind dabei so zu wählen, daß sie Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen bieten; sie sollen berufsbezogen und lebensnahe sein und mithelfen, auf die kommende Ausbildung einzustimmen.

Der Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel (Film, Fernsehen, Hörfunk, Tonband, Schallplatte, Dia ua.) soll die Wirkung des Unterrichts verstärken.

Drei Schularbeiten.

3. Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zur Kommunikation im Bereich der Alltagssprache. Fähigkeit, Gehörtes und Gelesenes zu verstehen und sich in einfacher Form schriftlich und mündlich auszudrücken.

Weitgehende Sicherheit in der Rechtschreibung und in der Aussprache sowie in der Verwendung der wichtigsten grammatischen Strukturen.

Fähigkeit, leichte Texte aus dem Alltag zu verstehen. Fähigkeit zu Konzentration und Genauigkeit bei der Arbeit.

Lehrstoff(4 Wochenstunden):

Thematischer Bereich:

Der Mensch und seine Umwelt: Körper, Charakter, Kleidung,

Mahlzeiten, Familie, Haus, Schule, Einkauf, Freizeit, Beruf, Zeit,

Wetter, Geld.

Kommunikation:

Frage und Antwort, Zwiegespräch, Darstellung einfacher

Sachverhalte.

Sprachstruktur:

Aussprache, Intonation; Schreibung; die Formen- und Satzlehre,

soweit sie für die Alltagssprache erforderlich ist; Frage und Verneinung, Wortstellung, Hauptsatz, Gliedsatz.

Didaktische Grundsätze:

Als Unterrichtssprache ist soweit wie möglich die Fremdsprache zu

verwenden.

Aussprache, Intonation und Rechtschreibung sind durch entsprechende Übungen zu schulen.

Audio-visuelle Mittel sollen den Unterricht intensivieren und aktualisieren, vor allem aber zu einem besseren Verständnis der englischen Sprache führen.

Die angeführten Kommunikationsformen sind in erster Linie auf den im thematischen Bereich angegebenen Sachgebieten schriftlich und mündlich zu üben. Darüber hinaus können erzählende Texte verwendet werden.

Die Beispiel- und Übungssätze im Grammatikunterricht sollen vor allem die Alltagssprache berücksichtigen. Der Lehrer wird vom praktischen Beispiel ausgehen, die jeweilige Sprachstruktur bewußtmachen und den Schülern zu einer korrekten Anwendung der erworbenen Sprachstruktur führen.

Vier Schularbeiten.

  1. Ziffer 4
    Geographie und Wirtschaftskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einsicht in die Bedeutung der natürlichen Gegebenheiten des geographischen Raumes Österreich und die Auseinandersetzung des Menschen mit diesen Faktoren.

Einblick in die Wirtschaftsstruktur Österreichs sowie in seine

wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Ausland.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Einführung:

Österreich als Bundesstaat und demokratischer Rechtsstaat; Österreich als neutraler Binnenstaat in Mitteleuropa.

Naturräume und Klima Österreichs:

Alpen: Gesteinszonen, Landformen, Talnetz, Becken; Alpenvorland und Donautal; österreichisches Granithochland.

Klima; Böden; Vegetation.

Länder und Bevölkerung Österreichs:

Charakteristik der Bundesländer; Bevölkerung und Sozialstruktur.

Wirtschaft Österreichs:

Produktion (Bodennutzung, Industrie, Gewerbe); Dienstleistung

(Handel, Verkehr, Energiewirtschaft).

Internationale Beziehungen Österreichs.

Didaktische Grundsätze:

Anschaulichkeit, Lebensnähe und Förderung der Selbsttätigkeit der Schüler sind bei der Unterrichtsarbeit besonders zu beachten.

Die Anschaulickeit ist durch den Einsatz von audio-visuellen Mitteln (Unterrichtsfilme und Lichtbilder) anzustreben. Die vom Stoff her gegebene Lebensnähe wird durch die Verwendung von statistischem Material und durch Kommentierung aktueller Meldungen der Massenmedien verstärkt.

Um der stärkeren Ermüdbarkeit Behinderter Rechnung zu tragen, ist ein mehrmaliger Wechsel der Methode auch innerhalb der Unterrichtseinheit angebracht. Das Lehrer-Schülergespräch nimmt dabei einen wichtigen Platz ein.

Die Probleme des Umweltschutzes sind zu behandeln.

5. Naturlehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für chemische und pysikalische Vorgänge in der Umwelt aufgrund von Beobachtungen und Versuchen sowie für den ursächlichen Zusammenhang der Naturerscheinungen.

Kenntnis der wichtigsten chemischen Grundreaktionen, der wichtigsten Grundstoffe und deren Verbindungen.

Einblick in den Anteil der Physik und der Chemie am

naturwissenschaftlichen Weltbild der Gegenwart.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Wägen und Messen:

Wägen fester und flüssiger Körper; Ursache des Gewichtes; Federwaage; Messen des Rauminhaltes fester und flüssiger Körper.

Zustandsformen der Körper:

Fest, flüssig, gasförmig; Moleküle und Molekülkräfte; Kohäsion,

Adhäsion.

Flüssigkeiten:

Druckfortpflanzung in Flüssigkeiten (hydraulische Presse);

verbundene Gefäße (Wasserleitung); Haarröhrchen.

Gase:

Eigenschaften; Raumerfüllung; Gewicht und Druck; Barometer;

Luftverdünnung und Luftverdichtung (Saug- und Druckpumpen).

Wärme:

Temperatur; Wärmeausdehnung (Thermometer); Anomalie des Wassers;

Wärmequellen; Ausbreitung der Wärme; Heizwerte der Brennstoffe. Verdunsten, Kondensieren, Schmelzen und Erstarren; Siedepunkt und Luftdruck.

Chemie:

Chemische Vorgänge; Gemenge; Verbindung.

Luft (Sauerstoff, Stickstoff, Edelgase, Verunreinigungen der Luft).

Oxide, Säuren, Laugen, Salze.

Wasser (Zerlegung, Wasserstoff).

Kohle (Kohlenstoff, Oxide des Kohlenstoffes, Ofenheizung, Atmung).

Schwefel (Oxide des Schwefels, Schwefelsäure).

Die Zeichensprache der Chemie in Zusammenhang mit einzelnen Stoffkreisen; Atom - Molekül; Element - Verbindung.

Didaktische Grundsätze:

Die Darbietung des Lehrstoffes ist durch Versuche unter Beachtung der Sicherheitsvorschrift, durch die Verwendung von Naturobjekten sowie durch die Verwendung audio-visueller Hilfsmittel anschaulich zu gestalten. Von besonderer Bedeutung ist die Erziehung zu exaktem Beobachten, zu sprachlich richtigem Beschreiben und zu begrifflich einwandfreiem Erfassen des Sachverhaltes.

Das Bildungsgut ist nicht nach Physik und Chemie zu trennen, sondern als Einheit darzubieten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Stoffgebieten zu unterstreichen.

  1. Ziffer 6
    Wirtschaftliches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit und Gewandtheit in den Grundrechnungsarten unter

Einbeziehung praxisnaher Anwendungen.

Kenntnis der Prozentrechnung.

Lehrstoff(6 Wochenstunden):

Grundrechnungsarten, einfaches Bruchrechnen.

Schlußrechnung.

Prozentrechnung von, auf und in hundert.

Einfache und zusammengesetzte Durchschnittsrechnung;

Verteilungsrechnung.

Grundregeln des Rechnens mit kaufmännischen Rechnern.

Didaktische Grundsätze:

Das logische Verständnis soll bei der Lösung der Aufgaben im Vordergrund stehen.

Dem Schätzen der Ergebnisse vor Beginn der Rechenausführung ist besonderes Augenmerk zuzuwenden.

Die Schüler sind zu übersichtlicher Darstellung und zur Einhaltung

einer sauberen Form anzuhalten.

Vier Schularbeiten.

7. Staatsbürgerkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis über das Werden des österreichischen Staates und seine Verbindung zu anderen Staaten. Weckung der Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln sowie Entwicklung der Fähigkeit zur Wahrnehmung politischer Rechte und Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.

Bejahung der demokratischen Gesellschaftsordnung und des rechtsstaatlichen Prinzips in allen Bereichen. Bereitschaft zur Verständigung und Zusammenarbeit.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Einführung; Staatsformen; Staatssymbole Österreichs; Österreich als Bundesstaat; Österreich als demokratischer Rechtsstaat;

Zusammensetzung und Aufgaben des Parlaments.

Der österreichische Staatsbürger, seine Rechte und Pflichten;

Grund- und Freiheitsrechte.

Die Neutralität Österreichs. Umfassende Landesverteidigung.

Übersichtsmäßige und einfache Darstellung der Staatswerdung Österreichs. Österreich und seine Mitgliedschaft bei internationalen Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Durch eine sinnvolle Beschränkung ist eine oberflächliche Behandlung des Dargebotenen zu vermeiden. Die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation ist zu fördern. Der Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel (Fernsehen, Film, Hörfunk, Tonband, Schallplatten, Dia ua.) soll die Wirkung des Unterrichts verstärken.

  1. Ziffer 8
    Schreiben (mit Linkshandschreiben)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Förderung der Sicherheit des Schülers im Schreiben unter

Bedachtnahme auf die Art seiner Behinderung.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Handhabung der Schreibgeräte und Üben der gebräuchlichsten Schriften. Training zu exaktem und präzisem Arbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Durch sorgfältige Auswahl der Arbeitsthemen sind die Schüler im größtmöglichen Ausmaß zu motivieren.

9. Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, ein Diktat ohne Zeitenvorgabe nach der deutschen Einheitskurzschrift-Verkehrsschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen, sicher zu lesen und Niederschriften wortgetreu, formgerecht und fehlerfrei zu übertragen.

Sichere Beherrschung des Finger-Tastschreibens. Gewandtheit im Schreiben bis zu einer Geschwindigkeit von 60 Bruttoanschlägen/min.

Lehrstoff(4 Wochenstunden):

Korrektes kurzschriftliches Schreiben, Beherrschung der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde, ausgenommen besondere Verbindungen sowie Fremdwörter und Eigennamen. Sicheres Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen.

Erarbeitung des Tastenfeldes, allenfalls Ziffern und Sonderzeichen;

Schreiben nach Diktat.

Didaktische Grundsätze:

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen verwirklicht werden.

Besonderes Augenmerk ist auf die korrekte Ausführung aller angefertigten Schriftstücke und auf selbständiges Arbeiten zu legen.

Auf die Art der Behinderung der einzelnen Schüler ist Bedacht zu nehmen.

10. Leibesübungen

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1978,.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12105118

Alte Dokumentnummer

N6199112225A