Rechtstracker.at

Anl. 4/2

Fassungen
01.09.1988 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/201.09.198831.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage D 2

Text

                                                        Anlage D/2

                                                      --------------

LEHRPLAN DES EINJÄHRIGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN LEHRGANGES FÜR

                         KÖRPERBEHINDERTE

                         I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                     Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                 Wochen-     Summe

     Pflichtgegenstände         stunden   Semester-   Lehrverpflich-

                                Semester    wochen-      tungsgruppe

                                1.     2.   stunden

---------------------------------------------------------------------

1.  Religion .................  1      1      2            (III)

2.  Deutsch ..................  3      3      6             (I)

3.  Warenkunde ...............  3      3      6             III

4.  Betriebswirtschaftslehre .  5      5     10              I

5.  Rechnungswesen ...........  7      7     14              I

6.  Datenverarbeitung und

     angewandte

     Datenverarbeitung

     a) Datenverarbeitung .....  3      -      3              I

     b) Computerunterstütztes

        Rechnungswesen ........  -      -      3              I

7.  Staatsbürgerkunde und

     Rechtslehre ..............  3      3      6             III

8.  Textverarbeitung ......... 11     11     22            IV b

---------------------------------------------------------------------

    Gesamtwochenstundenzahl ... 36     36     72

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Betriebswirtschaftliche Lehrgang für Körperbehinderte dient im Sinne der Paragraphen 52 und 61 Absatz eins, Litera b, sowie 61 Absatz 2, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes vorwiegend der Ausbildung von Erwachsenen, die ihren früher erlernten Beruf nicht mehr ausüben können bzw. aus sonstigen gesundheitlichen Gründen einem Büroberuf zugeführt werden sollen. Er soll diesem Personenkreis ein kaufmännisches und betriebswirtschaftliches Grundwissen vermitteln, das dazu befähigt, entsprechend qualifizierte Arbeiten in Wirtschaft und Verwaltung verrichten zu können.

Die Absolventen sollen aufbauend auf die Kenntnisse des Vorbereitungslehrganges für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte unter Bedachtnahme auf ihre Behinderung sowie ihre spezifische Eignung und Begabung in Wirtschaft und Verwaltung Verwendung finden können.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Alle Unterrichtsgegenstände sind auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre auszurichten. In diesem Sinne kommt dem Lehrplan die Bedeutung eines Rahmens zu. Die Veränderungen des Wirtschaftslebens zwingen zur ständigen Anpassung an die Praxis. Daher ist die Einbeziehung aktuellen Wissensgutes notwendig, wobei die sorgfältige Auswahl der pädagogischen Verantwortung des Lehrers überlassen bleibt.

Zur Festigung des Unterrichtsertrages sind die wesentlichen Teile des Lehrstoffes zu wiederholen und zu üben.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache (Standardsprache) als überregionale Sprachform ist zu achten. Die Schüler sind in allen Gegenständen auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gesamte Unterricht ist unter Ausnützung der Querverbindungen und unter Heranziehung von geeignetem Anschauungsmaterial sowie unter wohlabgestimmter Einbeziehung der audio-visuellen Unterrichtsmittel praxisbezogen zu gestalten.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die Politische Bildung, die Friedenserziehung, die Umfassende Landesverteidigung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zur Aufgeschlossenheit gegenüber Problemen des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes.

Die Erziehung des Schülers zu Selbständigkeit in der Arbeit, aus der die Freude an der eigenen Leistung erwächst, wird den Kern der pädagogischen Arbeit in jedem Unterrichtsgegenstand bilden. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der Schüler zu eigenständiger Behandlung von Problemen geführt wird, die von ihm Initiativen zur selbständigen Informationsbeschaffung verlangen. Dadurch soll außerdem im Schüler die Erkenntnis für die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung geweckt und die Möglichkeit hiefür aufgezeigt werden.

Der Schwierigkeit Körperbehinderter beim Erwerb von Fertigkeiten, beim Umsetzen von theoretischem Wissen in praktische Arbeit sowie bei der Anpassung in eine neue Umgebung und an geänderte Arbeitsbedingungen ist besonders Rechnung zu tragen.

Neben der Ausbildung in beruflicher Hinsicht ist dem Schüler ein Weg zur Gestaltung seines privaten Lebens zu zeigen.

Es ist besonders auf jene gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die eine Realisierung der sich bietenden Möglichkeiten eröffnen. Auf die Bewältigung der im Berufsleben wie in Betrieb und Wirtschaft sich ergebenden Probleme der Behinderten ist besonders zu achten, damit der Übertritt von der Ausbildung in den neuen Beruf sich möglichst reibungslos vollziehen kann. Weiter Raum ist neben der fachlichen Ausbildung der Persönlichkeitsformung dadurch einzuräumen, daß die kulturelle Bedeutung der Wirtschaft für die menschliche Gesellschaft verständlich gemacht wird.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONS-

UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Katholischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987, gilt sinngemäß.
  2. Ziffer eins
    1. Litera b
      Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Religionsunterricht an den berufsbildenden mittleren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgesprächs das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt werden. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester (je 1 Wochenstunde):
    Die Bibel:
    Das Wort Gottes an die Menschen.
    Die Gemeinde Jesu Christi, eine bleibende Gemeinschaft.
    Der Christ in der Welt.

Einzelthemen sind dem Themenkatalog des Lehrplanes der Handelsschule zu entnehmen.

  1. Ziffer eins
    1. Litera c
      Altkatholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.
  2. Ziffer eins
    1. Litera d
      Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation. Fähigkeit zur Vollständigkeit und Unmißverständlichkeit der Äußerungen.

Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, auch in den Fachgebieten der Wirtschaft. Sicherheit in der Rechtschreibung.

Kritische Urteilsfähigkeit gegenüber der Meinungsbildung durch die Massenmedien.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (3 Wochenstunden):
    Mündlicher Ausdruck:

Übungen zum sinngemäßen Lesen und Sprechen; Übungen zur Erlangung einer mundartfreien Aussprache; mündliche Wiedergabe von Erlebtem, Gelesenem und Besprochenem; Kurzreferat.

Rechtschreibung:

Gründliches Einüben der Rechtschreibung und Zeichensetzung;

Fremdwörter; Übungen im Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagwerken.

Sprachkunde:

Satzlehre; sicheres Erkennen des Satzbaues.

Schriftlicher Ausdruck:

Übungen zur Verbesserung des Stils; Erlebnisaufsatz; Nacherzählung;

Inhaltsangabe; Gebrauchsanweisung.

  1. Ziffer 2
    Semester (3 Wochenstunden):
    Mündlicher Ausdruck:

Übungen im sinngemäßen Lesen und Sprechen; Sprech- und Sprachübungen; Anleitung zur Diskussion.

Sprachkunde und Rechtschreibung:

Rechtschreibung und Zeichensetzung; Mundart und Gemeinsprache; Besprechung häufiger Fehler; direkte und indirekte Rede; Fremdwörter.

Schriftlicher Ausdruck:

Gliederungs- und Stilübungen; Sachaufsatz; Protokoll.

Schrifttum:

Ausgewählte Proben aus der Literatur, besonders des

österreichischen Schrifttums.

Medienerziehung:

Bedeutung von Film, Fernsehen, Hörfunk, Presse; Auswahlprozesse im Medienangebot; gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische

Aspekte.

Didaktische Grundsätze:

Der mündliche Ausdruck ist durch Übungen im gewandten und ausdrucksvollen Lesen und Sprechen sowie in der freien Rede zu fördern. Daneben ist nach Möglichkeit die freie Diskussion zu pflegen.

Die Sprachkunde soll das Verständnis für den Aufbau der Sprache vertiefen und den sprachlichen Ausdruck verbessern. Die Beherrschung der Rechtschreibung ist anzustreben.

Der Schüler ist anzuhalten, klar, deutlich und dialektfrei zu sprechen. In Aussagesätzen (ausgenommen Antworten, Kommentare) hat der Schüler vollständige Sätze zu bilden.

Die Aufsatzthemen müssen altersgemäß sein und dem Bildungsziel des Lehrganges entsprechen.

Der Einsatz audio-visueller Lehrmittel (Film, Fernsehen, Hörfunk, Tonband, Schallplatte, Dia ua.) und der Besuch von kulturellen Veranstaltungen sollen die Wirkung des Unterrichts verstärken.

Schularbeiten:

Eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester.

3. Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Übersicht über die Rohstoffe, ihre Gewinnung und Verarbeitung. Erkennen der Merkmale einwandfreier Waren; Erkennen von Fehlern und Verfälschungen.

Verständnis für die Natur als begrenzte Rohstoffquelle und für die wichtigsten industriellen Vorgänge.

Fähigkeit zu exaktem Beobachten und Erfassen von Sachverhalten sowie zu unmißverständlicher sprachlicher Beschreibung.

Verständnis für die Anliegen der Konsumentenerziehung.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (3 Wochenstunden):
    Mineralogische Grundlagen der Warenkunde:

Grundbegriffe (Mineral, Gestein, Ausbildungsformen der Minerale);

Kristall; Lagerstätten; Bergbau und seine Einflüsse auf die Umwelt.

Energieträger (Kohle, Erdöl, Naturgas, Wasserkraft, Kernenergie):

Entstehung; Gewinnung; Transport; Verarbeitung; Verwendung;

Einflüsse der Energiewirtschaft auf die Umwelt.

Technisches Eisen:

Eisenerze; Hochofenprozeß, Hochofenprodukte; Stahlerzeugung;

Stahlarten; Stahlhärtung; Edelstähle, Verarbeitungsmethoden für

technisches Eisen; Korrosionsschutz.

Pulvermetallurgie.

Wichtige Buntmetalle; Edelmetalle; Leichtmetalle.

Steine und Erden:

Schleif- und Poliermittel; Tonwaren; Glas; synthetische

Baumaterialien.

Wasser:

Kreislauf; Arten; Verwendung in der Technik; Wasserverschmutzung

und ihre Auswirkung auf den Menschen.

Luft:

Zusammensetzung; Verwendung in der Technik; Luftverschmutzung und ihre Auswirkung auf Pflanzen, Tiere und Menschen und deren Lebensraum.

  1. Ziffer 2
    Semester (3 Wochenstunden):
    Pflanzliche Nahrungsmittel:

Getreide; Hülsenfrüchte; Kartoffel; Obst; Gemüse; Müllerei und Mahlprodukte; Herstellung von Back- und Teigwaren; Zuckergewinnung;

pflanzliche Speisefette.

Genußmittel:

Gewürze; narkotische Genußmittel; Gefahren des Suchtgiftgenusses;

Gärungsindustrie.

Tierische Nahrungsmittel:

Milch- und Molkereiprodukte; Eier; Fleisch und Fische; tierische

Fette.

Nahrungsmittelindustrie:

Lebensmittelkonservierung; Fettindustrie. Waschmittelindustrie.

Holz:

Nutzhölzer; mechanische und chemische Holzverwertung;

Papierindustrie.

Textil-, Gummi- und Lederindustrie:

Natur- und Chemiefasern; Spinnerei; Weberei; Kautschukindustrie;

Ledererzeugung; Pelze.

Warenkennzeichnung, Warentest, Konsumenteninformation.

Didaktische Grundsätze:

Eine Überlastung der Schüler kann nur durch Beschränkung des Stoffes auf verhältnismäßig große Übersichten vermieden werden. Die Einführung in die Erdwissenschaften ist auf technisch bedeutsame Sachverhalte zu beschränken.

Der anschaulichen Gestaltung des Unterrichts dienen Naturobjekte, Warenproben, audio-visuelle Unterrichtsmittel, die Lektüre von Konsumentenzeitschriften sowie Lehrausgänge und Exkursionen.

  1. Ziffer 4
    Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Aufgaben des Betriebes, der Rechtsgrundlagen der Unternehmung sowie der betriebswirtschaftlichen Funktion der einzelnen Betriebstypen.

Fähigkeit zur Abfassung von im Betrieb anfallenden Schriftstücken mit Rücksicht auf moderne technische und organisatorische Einrichtungen.

Fähigkeit zum wirtschaftlichen Denken und zum verantwortungsbewußten Handeln sowie Aufgeschlossenheit für die Teamarbeit.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (5 Wochenstunden):
    Wie im Lehrplan der 2. Klasse der Handelsschule.
  2. Ziffer 2
    Semester (5 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 3. Klasse der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Der betriebswirtschaftliche Unterricht muß in seiner Gesamtheit stets auf die Erfüllung seiner Leitfunktion ausgerichtet sein.

Die organisatorische Verbindung der funktionellen und institutionellen Betrachtungsweise soll das Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Betriebstypen fördern.

Aktuelle Stoffgebiete sind in den Unterricht einzubeziehen. Im Rahmen der Behandlung des Lehrstoffes sind die Schriftstücke sachlich und sprachlich einwandfrei abzufassen. Dabei ist auf die äußere Form und die Verwendung von Originalformularen sowie auf einen der Praxis entsprechenden Inhalt Wert zu legen.

Im betriebswirtschaftlichen Unterricht ist der Persönlichkeitsformung große Beachtung zu schenken, wobei auf die Förderung der Kommunikation und Kooperation Wert zu legen ist.

Durch Lehrausgänge und Exkursionen ist das Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Schularbeiten:

Je zwei in jedem Semester.

5. Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (7 Wochenstunden):
    Wie im Lehrplan der 2. Klasse Handelsschule.
  2. Ziffer 2
    Semester (7 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 3. Klasse Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Die Ausrichtung des Rechnungswesens auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre und die ständige Anpassung des Lehrstoffes an die Bedürfnisse der Praxis sind besonders zu beachten. Dem Unterrichtsprinzip der Aktualität kommt Vorrang zu.

Die Verantwortung des im Rechnungswesen tätigen Mitarbeiters gegenüber allen am Unternehmen Interessierten und gegenüber der Gesamtwirtschaft ist ständig zu betonen.

Aktuelles Wissensgut, gegebenenfalls auch außerhalb des Lehrplanes, ist in den Unterricht einzubeziehen.

Im Rechnungswesen kommt allen Teilgebieten gleiche Bedeutung zu. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Lehrers, bei der Behandlung des Lehrstoffes Schwerpunkte zu setzen.

Die für die Berufsausübung des Absolventen praxisrelevanten Teilbereiche des Lehrstoffes sind durch ständiges Üben besonders zu festigen.

Auf die Erzielung einer einwandfreien Form aller Ausarbeitungen ist Wert zu legen.

Die Bilanzlehre ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes zu beachten.

Auf die Funktion der Kostenrechnung als Entscheidungsinstrument ist in einfacher Form Bedacht zu nehmen. Das Schwergewicht ist auf die Kalkulation zu legen.

Auf den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Rechnungswesen ist Bedacht zu nehmen. Praxisgerechte Organisationsmittel sind zu verwenden. Kaufmännische Rechner sind einzusetzen, wobei die optimale Bedienung stets zu beachten ist.

Die Aktivierung der Schüler ist insbesondere durch praxisbezogenen Unterricht unter Verwendung von Kursblättern, Tarif- und Gebührenordnungen sowie sonstigem Anschauungsmaterial in Einzel- und Gruppenarbeit zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Schularbeiten:

Je zwei in jedem Semester, im 2. Semester bei Bedarf zweistündig.

  1. Ziffer 6
    Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

  1. Litera a
    Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe:

Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung, welche die Bedienung von Datenverarbeitungsgeräten ermöglichen.

Kenntnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems, Verständnis für die Lösung einfacher kaufmännischer Problemstellungen unter Verwendung der Datenverarbeitung.

Einfache Grundkenntnisse der Programmierung.

Einsicht in die Auswirkungen des Einsatzes der Datenverarbeitung

auf Gesellschaft, Betrieb und Mitarbeiter.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (3 Wochenstunden):
    Grundbegriffe der Datenverarbeitung:
    Datenverarbeitung, Daten, Codes.

Aufbau eines Datenverarbeitungssystems, Hardware (Zentraleinheit, Peripheriegeräte, Datenträger, Datenerfassung), Software (Betriebssysteme, Dienstprogramme, Programmiersprachen, Anwenderprogramme).

Programmerstellung:

Einführung in die stufenweise Lösung von Aufgabenstellungen.

Darstellung des logischen Programmablaufs.

Erarbeitung einer Programmiersprache, soweit es für die Kodierung

einfacher Beispiele erforderlich ist.

Gerätebedienung:

Operating am vorhandenen Datenverarbeitungssystem.

Praktische Arbeit mit Programmen.

Datensicherung und Datenschutz.

Didaktische Grundsätze:

Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind soweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems und für den weiteren Unterricht erforderlich ist.

Schwerpunkt soll auf die praktische Arbeit und die Bedienung der Geräte gelegt werden. Bei der praktischen Arbeit sind die theoretischen Grundkenntnisse laufend zu vertiefen. Die Schüler sind zu exakter Arbeitsausführung und konstruktiver Zusammenarbeit in der Gruppe anzuhalten.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. Litera b
    Computerunterstütztes Rechnungswesen
    Wie im Lehrplan der Handelsschule.

  1. Ziffer 7
    Staatsbürgerkunde und Rechtslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Überblick über die wichtigsten Staatsfunktionen und Rechtsgrundlagen, die für Wirtschaft und Alltagsleben von Bedeutung sind.

Erarbeitung der zur unmittelbaren Anwendung im Berufs- und Privatleben, in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung notwendigen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der österreichischen Verfassung und Verwaltung, des Privatrechtes, des Sozial- und Arbeitsrechtes und des Gewerberechtes sowie eines kurzen Überblickes über Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Fähigkeit zur verantwortungsbewußten Wahrnehmung politischer Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten. Bejahung der demokratischen Gesellschaftsordnung und des rechtsstaatlichen Prinzips in allen Bereichen. Bereitschaft zur Verständigung und Zusammenarbeit.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (3 Wochenstunden):
    Der Mensch und die Rechtsordnung:

Besonderheiten und Geltungsbereich von Rechtsnormen;

Rechtssubjekte; Zugang zum Recht.

Grundbegriffe der Staatslehre:

Staatselemente; Staatszwecke; Staats- und Regierungsformen;

Meinungsbildung und politische Parteien; Staatenverbindungen;

Menschenrechte.

Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht:

Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung; Bund, Länder und Gemeinden; Gesetzgebungsorgane; Verwaltungssysteme und -verfahren; Gerichtsbarkeit; Kontrolle der Staatsgewalt, insbesondere Volksanwaltschaft.

Sozialpartnerschaft:

Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Privatrecht:

Überblick über das Personen-, Familien- und Erbrecht; Sachenrecht; Schuldrecht unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatz-, Konsumentenschutz- und Mietrechts.

  1. Ziffer 2
    Semester (3 Wochenstunden):
    Wesen und Aufgaben der Gerichtsbarkeit:

Strafgerichtsbarkeit - Zivilgerichtsbarkeit mit Zwangsvollstreckung

und Insolvenzrecht; einfache Schriftsätze.

Arbeitsrecht:

Kollektiver und individueller Arbeitsvertrag; Rechte und Pflichten

aus dem Arbeitsvertrag; Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

Arbeitnehmerschutz; betriebliche Mitbestimmung.

Sozialrecht:

Grundsätze der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie der Arbeitsmarktförderung.

Gewerberecht:

Einteilung der Gewerbe; Voraussetzungen für die Ausübung; Gewerbeberechtigung; Betriebsanlagen; Gewerbebehörden und -verfahren.

Besondere Gebiete des Wirtschaftsrechtes:

Datenschutz, Umweltschutz, unlauterer Wettbewerb.

Verkehrsrecht (wichtigste Bestimmungen).

Didaktische Grundsätze:

Bei der Behandlung von Teilgebieten ist jeweils von der Rechts- und Berufspraxis auszugehen. Der Lehrer hat durch gezielte Betonung aktueller Themen und sinnvolle Beschränkung eine oberflächliche Vielheit des Dargebotenen zu vermeiden. Querverbindungen vor allem zur Betriebswirtschaftslehre sind herzustellen.

Die Lehrstofferarbeitung muß soweit wie möglich anhand von einprägsamen und lebensnahen Beispielen erfolgen. Im Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist die politische Wirklichkeit und insbesondere die Rolle der Kammern, Verbände, Gewerkschaften und politischen Parteien den Schülern bewußt zu machen.

Einfache Problemstellung und deren Lösung in Gruppenarbeit, Sammlung und Vergleiche verschiedener Berichte von Massenmedien über politische und rechtliche Ereignisse sowie Einbindung von Referenten aus der Rechtspraxis sollen zur Aktivierung der Schüler beitragen. Lehrausgänge und Exkursionen (auch fachübergreifend) sollen das theoretische Wissen vertiefen.

8. Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zur sprachlich richtigen, fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter praxisgemäßer Anwendung der Kurzschrift, des Maschinschreibens und der dazu erforderlichen Organisationsmittel.

Bereitschaft zum verantwortungsbewußten Umgang mit den technischen Medien, zur Flexibilität und Teamfähigkeit; Förderung der Kreativität und der Bereitschaft zur Weiterbildung.

Im Teilbereich Maschinschreiben:

Beherrschung des Finger-Tastschreibens sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung von Schriftstücken; Gewandtheit im Abschreiben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 Bruttoanschlägen/min. und Schreiben nach Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 Silben/min.

Im Teilbereich Kurzschrift:

Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 80 Silben/min. nach der Deutschen Einheitskurzschrift-Verkehrsschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen und zu lesen. Fähigkeit im Erfassen und Notieren von Texten; Genauigkeit in der Verarbeitung.

Im Teilbereich Stenotypie:

Fähigkeit, Texte mit mindestens 80 Silben/min. kurzschriftlich aufzunehmen und wortgetreu, normengerecht maschinschriftlich zu übertragen; Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von Schriftstücken nach Stenogramm.

Im Teilbereich Phonotypie:

Fähigkeit zum rationellen Arbeiten mit Diktiergeräten; Fähigkeit, Phonogramme wortgetreu und normengerecht maschinschriftlich zu übertragen; Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von Schriftstücken nach Phonogramm; Fähigkeit zum normengerechten Besprechen von Tonträgern.

Im Teilbereich Büroorganisation:

Überblick über die Büroorganisation und Kenntnis der dazu

erforderlichen Organisationsmittel.

Im Teilbereich computerunterstützte Textverarbeitung:

Fähigkeit zum normengerechten und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der computerunterstützten Textverarbeitung. Beherrschen der Grundfunktionen eines Text- und Dateiprogrammes. Überblick über die Möglichkeiten der Telekommunikation, über die Büroautomation und Büroorganisation unter besonderer Berücksichtigung der computerunterstützten Textverarbeitung. Überblick über ergonomische Aspekte von Bildschirmarbeitsplätzen. Fähigkeit zum selbständigen Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester (11 Wochenstunden):

Erarbeiten von Schriftstücken nach ungegliederten Texten und Schreiben nach Diktat. Training zum Erreichen einer Schreibgeschwindigkeit von mindestens 130 Bruttoanschlägen/min. (30 Silben/min.).

Erarbeiten der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde.

Aufnehmen von Texten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Silben/min. Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen sowie deren maschinschriftliche Übertragung.

Das Diktiergerät als Organisationsmittel; Einführen in das Schreiben nach Tonträgern entsprechend den ÖNORM-Richtlinien für das Phonodiktat.

Anwenden der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

  1. Ziffer 2
    Semester (11 Wochenstunden):

Steigern der Schreibgeschwindigkeit auf mindestens 160 Bruttoanschläge/min. (40 Silben/min.); selbständiges Gestalten und Überarbeiten von Schriftstücken und Texten; Formarbeiten nach Vorlage, Stenogramm und Phonogramm.

Lesen von eigenen Stenogrammen und von Vorbildschriften; kurzschriftliche Aufnahme von Diktaten und ihre maschinschriftliche Übertragung.

Steigerung der Schreibgeschwindigkeit in Kurzschrift auf mindestens

80 Silben/min.

Protokollführung.

Diktantenschulung.

Rationalisierungsmöglichkeiten im Schriftverkehr. Überblick über den Einsatz der Büroorganisationsmittel.

Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken nach handschriftlichen, maschinschriftlichen und kurzschriftlichen Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern. Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen in Einzel- und Teamarbeit. Dateierstellung und -bearbeitung. Erstellen von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Organisation der computerunterstützten Textverarbeitung. Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroautomation; Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz; sozio-ökonomische Aspekte und Auswirkungen der Bildschirmarbeit.

Anwenden der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Didaktische Grundsätze:

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen (Maschinschreiben, Kurzschrift, Stenotypie, Phonotypie, Büroorganisation und computerunterstützte Textverarbeitung) verwirklicht werden.

Während der gesamten Ausbildung in Maschinschreiben sind die Schüler unbedingt zum Tastschreiben anzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf selbständiges Arbeiten und auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke zu legen.

Neben dem wortgetreuen Übertragen von Stenogrammen und Phonogrammen sind die Schüler bei der Diktantenschulung nach den ÖNORM-Richtlinien für das Phonodiktat auszubilden. Im Rahmen der Querverbindungen kann der Lehrstoff anderer Unterrichtsgegenstände vertieft werden. Andererseits ist anzustreben, daß die kurzschriftlichen und maschinschriftlichen Fertigkeiten auch in den anderen Unterrichtsgegenständen genützt werden.

In der Gestaltung der Querverbindungen zum Unterrichtsgegenstand Deutsch bilden insbesondere Übungen zur Erweiterung des Wortschatzes, zur Grammatik und Zeichensetzung, zur Stilverbesserung sowie zur Protokollführung Schwerpunkte.

Im Teilbereich Kurzschrift können dem Schüler auch Verkürzungen und Kürzel aus der Eil- und Redeschrift zusätzlich vermittelt werden.

Im Teilbereich Büroorganisation ist eine Abstimmung mit den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Computerunterstütztes Rechnungswesen vorzunehmen. Darüber hinaus ist beim Erarbeiten des gesamten Schriftgutes eine isolierte Behandlung zu vermeiden. Es soll vielmehr Verständnis für Zusammenhänge erreicht werden. Im Fortgeschrittenenunterricht ist nach Möglichkeit Partner- und Gruppenarbeit vorzusehen, um die Aktivität, Flexibilität und Teamfähigkeit auf diese Weise zu fördern. Die Schüler sind zum verantwortungsbewußten Umgang mit technischen Mitteln hinzuführen.

Zur Rationalisierung des Unterrichts und zur Vermittlung von Einsichten in Funktionsabläufe technischer und organisatorischer Art sind audio-visuelle Unterrichtsmittel einzusetzen.

Der Unterricht im Teilbereich computerunterstützte Textverarbeitung hat im Sonderunterrichtsraum für Kleincomputer stattzufinden. Dabei soll das Erstellen praxisgerechter und unterschriftsreifer Schriftstücke mit dem Computer im Vordergrund stehen. Diktiergeräte sind in den Unterricht einzubeziehen.

Die Motivation der Schüler soll durch Fallbeispiele aus der Praxis erhöht werden. Im Unterricht ist besonders darauf zu achten, daß für numerische Eingaben die ausgelagerte Zehner-Tastatur verwendet wird.

Schularbeiten:

Eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester.

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12103567

Alte Dokumentnummer

N6198811383E