Rechtstracker.at

Anl. 5/7

Fassungen
01.09.1991 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5/701.09.199131.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage E 7

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Absatz 2,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,)

Text

                                                        Anlage E/7

                                                        ----------

        LEHRPLAN DES HALBJÄHRIGEN MITTLEREN SPEZIALLEHRGANGES

                         FÜR TEXTVERARBEITUNG

                           I. STUNDENTAFEL

             (Geamtstundenzahl und Stundenaumaß der

                 einzelnen Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                            Lehr-

           Pflichtgegenstände       Wochenstunden      verpflich-

                                                           tungs-

                                                           gruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion.....................         1                 (III)

2. Bürokommunikation............         1                  III

3. Schulung an Textsoftware.....         5                  III

4. Datenverarbeitung............         1                   I

5. Kommunikation................         1                  III

---------------------------------------------------------------------

       Gesamtwochenstundenzahl...         9

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Lehrgang dient im Sinne des Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Textverarbeitung und Bürokommunikation mit Schulung in einem in der betrieblichen Praxis gebräuchlichen Textsoftware-Paket.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten und kollegial mit seinen Mitarbeitern umzugehen.

Durch die Vermittlung neuer Techniken bzw. durch die Steigerung der Kommunikationsfähigkeit soll der Absolvent befähigt werden, modernen Entwicklungen gegenüber aufgeschlossen zu sein.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Das wesentliche Ziel des Lehrganges ist der selbständige Umgang mit modernen Bürokommunikationsmitteln; das bedeutet einerseits die Vermittlung praktischer Anwendungen, andererseits die Erarbeitung der Einsicht in die Zusammenhänge des entsprechenden betrieblichen Geschehens.

Der Unterricht ist in allen Gegenständen aufeinander abzustimmen, Querverbindungen sind herzustellen.

Um die Motivation der Teilnehmer zu erhöhen, sind neben dem Frontalunterricht auch andere Formen der Darbietung wie Gruppenarbeit, Diskussion, Bearbeitung von aktueller Literatur, Referate u. dgl. einzusetzen.

Durch Lehrausgänge sollen aktuelle Formen der Bürokommunikation veranschaulicht werden.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Siehe Anlage E/1.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES

LEHRSTOFFES, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

2. Bürokommunikation

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zum rationellen Gestalten von Schriftstücken. Kennenlernen der Grundlagen und der Organisation der computerunterstützten Textverarbeitung. Verstehen und Bewerten von Kommunikationstechniken.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Computerunterstützte Textverarbeitung:

Grundlagen. Organisation der computerunterstützten Textverarbeitung

und Rationalisierungsziele. Kriterien für die Auswahl und den Einsatz

von Textverarbeitungs-Systemen.

Bürokommunikations-Systeme:

Sprach-, Text-, Bild- und Datenkommunikation. Verstehen und Bewerten von Kommunikationstechniken. Marktentwicklung.

Didaktische Grundsätze:

Der Teilnehmer soll über die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Bereichen der Bürokommunikation zu selbständiger Arbeit motiviert werden.

Überblick über den Einsatz von Büromaschinen und Kommunikationsmedien in der Wirtschaftspraxis. Die vorhandenen Computer sind einzusetzen.

Fachzeitschriften und Prospekte sollen den aktuellen Stand und den ständigen Fortschritt der Bürotechnik aufzeigen.

Betriebsbesuche und Beratung durch Spezialisten sollen die Anwendungsmöglichkeiten verdeutlichen und veranschaulichen.

  1. Ziffer 3
    Schulung an Textsoftware

Bildungs- und Lehraufgabe:

Beherrschen der wesentlichen Inhalte von in der Praxis gebräuchlichen Textverarbeitungs-Software. Überblick über den Leistungsumfang. Erfassen der wesentlichen Merkmale, die der gängigen Textverarbeitungs-Software gemeinsam sind. Erkennen der Rationalisierungsmöglichkeiten mit Hilfe von Textverarbeitungsprogrammen.

Lehrstoff (5 Wochenstunden):

Textbearbeitung:

Anlage von gegliederten Fließtexten. Korrektur, Speicherung und Ausdruck dieser Texte. Genormte und ungenormte Schriftstücke mit und

ohne Vordruck. Textkosmetik.

Textverarbeitung:

Anschriftenverarbeitung. Serien- und Standardbriefe. Bausteinkorrespondenz mit und ohne Zuhilfenahme einer Datei sowie sonstige Funktionen. Kriterien für Auswahl und Einsatz von Textsystemen.

Die „ÖNORMEN“ und die „Richtlinien für Phonotypie“ als Basis für die Erstellung von Schriftstücken und für die Diktantenschulung.

Einführung in das DESKTOP PUBLISHING.

Didaktische Grundsätze:

Im Vordergrund steht „Learning by doing“. Die Theorie ist ständig

mit der Praxis zu verbinden und übereinzustimmen.

Die Teilnehmer werden vom Einfachen zum Schwierigen geführt.

Für die Erziehung zur Genauigkeit ist auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke zu achten.

4. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erlernen des selbstverständlichen Umgangs mit Hard- und Software. Beherrschen einfacher Befehle und Funktionen von Betriebssystemen. Praktischer Umgang mit Datenbanken. Verständnis für Sicherungssysteme und Erkennen der Bedeutung des Datenschutzes. Erkennen der Vorteile und Gefahren von Vernetzungen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Erlernen des praktischen Umgangs mit Datenbanken:

Aufbau von Datenbanken. Bearbeitung von Datenbanken. Verknüpfung

von Dateien. Erstellen von Report- und Labeldateien.

Datensicherung und Datenschutz.

Einfache Befehle eines Betriebssystems.

Vernetzung:

Systeme. Vorteile und Gefahren.

Didaktische Grundsätze:

Besondere Bedeutung kommt der praktischen Handhabung zu; daher ist ausschließlich am Computer zu arbeiten. Um die Fertigkeiten zu trainieren, soll an jedem Gerät möglichst nur ein Teilnehmer arbeiten.

Die Erstellung von Dateien muß Hand in Hand mit der Textverarbeitung gehen, dh. die Dateien müssen in der Textverarbeitung Verwendung finden.

Die Teilnehmer sollen simulierte Fehler selbst beheben und über wiederherzustellende Dateien oder Sätze den Umgang mit Datensicherungsmethoden üben.

5. Kommunikation

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die Wirkungen der verschiedenen Kommunikationsformen. Zweckmäßiger Einsatz der Kommunikationsformen und -techniken. Verständnis für gruppendynamische Prozesse.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Sprachliche Kommunikation:

Mündliche Kommunikation. Schriftliche Kommunikation. Mediale

Kommunikation.

Die Gruppe als Kommunikationsfeld:

Grundlagen der Betriebspsychologie und -soziologie. Betriebliche

Führungsmethoden.

Verhaltenstraining:

Mimik. Gestik. Körperhaltung. Wortwahl.

Verhalten zu:

  • Strichaufzählung
    Mitarbeitern
  • Strichaufzählung
    Vorgesetzten
  • Strichaufzählung
    Geschäftspartnern.

Teamwork. Konfliktbewältigung im Sekretariat.

Didaktische Grundsätze:

Im Vordergrund steht die Simulation von Gesprächssituationen und deren Aufarbeitung durch Video-Analysen. Zur Vor- und Nachbereitung dieser Gespräche ist Teamarbeit und Gruppendiskussion erforderlich.

Der Einsatz von Unterrichtsmedien ist zu forcieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12105132

Alte Dokumentnummer

N6199112239A