Rechtstracker.at

Anl. 1/1

Fassungen
15.08.1988 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/115.08.198827.11.2001 BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

15.08.1988BGBl. Nr. 444/1988

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation

Text

                                                             Anlage

                                                           __________

LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR UNTERRICHTSPRAKTIKANTEN

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang für Unterrichtspraktikanten hat gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Unterrichtspraktikumsgesetzes (UPG) unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu begleiten. Er soll den Unterrichtspraktikanten in Ergänzung ihrer bisherigen Ausbildung Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermitteln, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für die Schüler und als aktive Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie zu ihrer fachlichen Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen.

Der Lehrgang setzt sich aus einem als Blockveranstaltung zu führenden Einführungslehrgang und einem Hauptlehrgang zusammen.

Am Ende des Einführungslehrganges soll der Unterrichtspraktikant über Einsichten und Fertigkeiten verfügen, die für ein erstes Handeln als Lehrer der betreffenden Schulart erforderlich sind.

Der Absolvent des Hauptlehrganges soll häufiger auftretende Probleme der Unterrichts- und Erziehungspraxis, der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Verwaltungsaufgaben des Lehrers sowie des Schulrechtes bewältigen können.

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles wird der Lehrgang für Lehramtsabsolventen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, UPG um ergänzende Veranstaltungen erweitert.

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im Handeln des Lehrers erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Unterrichtspraktikum.

Der Ertrag des Unterrichtspraktikums wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Unterrichtspraktikanten berücksichtigt werden. Die im Unterrichtspraktikum verwendeten Methoden bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.

Die Förderung der Unterrichtspraktikanten bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse ist sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Unterrichtspraktikums als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.

Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Unterrichtspraktikum Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Unterrichtspraktikanten in der Schule.

Insbesondere im Einführungslehrgang hat ein an dringenden Erfordernissen und Bedürfnissen ausgerichtetes Lehrangebot Vorrang vor fachsystematischer Lehrstoffvermittlung.

Den Unterrichtspraktikanten können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.

Soweit die Führung von Parallellehrgängen oder eine Gruppenteilung in einzelnen Unterrichtsgegenständen oder deren Teilen vorgeschrieben oder zulässig ist, hat die Teilung zunächst nach Schularten zu erfolgen. Eine allfällige weitere Teilung hat im Pflichtgegenstand „Fachdidaktik'' nach Unterrichtsgegenständen - erforderlichenfalls unter Zusammenfassung der Lehrer für mehrere verwandte Unterrichtsgegenstände - zu erfolgen. Zur Ermöglichung der Teilung können Lehrgänge für mehrere Bundesländer geführt werden.

STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

  Pflichtgegenstände                      Stunden

(V = Vorlesung,             Ein-      Haupt-     Summe     Lehr-

S = Seminar)             führungs-  lehrgang            verpflich-

                          lehrgang                         tungs-

                                                           gruppe

                          ( V   8      -     )

1. Schulrecht           --(                  )--  20 1)      I

                          ( S   -     12 1)  )

                          ( V   4     10 + 8 )

2. Allgemeine Didaktik  --(                  )--  30 + 12   II

                          ( S   -     16 + 4 )

3. Fachdidaktik             S   -     60          60         I

                          ( V   4      -     )

4. Schulerziehung       --(                  )--  26 + 4    II

                          ( S   -     22 + 4 )

---------------------------------------------------------------------

Summe 16 120 + 16 1) 136 + 16 1)

Die kursiv gedruckten Werte Anmerkung, Kursivschrift ist nicht darstellbar) gelten für die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtsabsolventen gemäß Paragraph 28, UPG.

Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes „Fachdidaktik'' ist für Unterrichtspraktikanten, die für zwei Unterrichtsgegenstände lehrbefähigt sind, zu gleichen Teilen auf diese Unterrichtsgegenstände aufzuteilen.

------------

  1. Ziffer eins
    Für Religionslehrer erhöht sich dieses Stundenausmaß um 1.

Gesetzesnummer

10008668

Dokumentnummer

NOR12103612

Alte Dokumentnummer

N6198811434E