Rechtstracker.at

Anl. 1/3

Fassungen
15.08.1988 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/315.08.198827.11.2001 BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

15.08.1988BGBl. Nr. 444/1988

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation

Text

2. ALLGEMEINE DIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterrichtspraktikant soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen. Lehrstoff (kursiv gedruckte Angaben beziehen sich auf die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtskandidaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des UPG):

Einführungslehrgang (4 Stunden Vorlesung):

Unterrichtsplanung:

Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten. Planungshilfen. Lernkontrolle, Hausübung.

Kommunikation:

Klarheit und Altersgemäßheit der mündlichen, schriftlichen und grafischen Darbietung. Bedienung unterrichtstechnischer Geräte.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Funktionen (Steuerung des weiteren Lernens, Rückmeldung des Unterrichtsertrages, Zuerkennen von Berechtigungen).

Hauptlehrgang (10 + 8 Stunden Vorlesung, 16 + 4 Stunden Seminar):

Unterrichtsplanung:

Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte). Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen. Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien. Sachanalyse (Modelle, Beispiele). Lernvoraussetzungsanalyse. Unterrichtsmethoden (Sozialformen; fächerübergreifender Unterricht, projektorientierter Unterricht, Projektunterricht). Unterrichtsmittel. Unterrichtsmodelle (lernzielorientierter, problemorientierter, schülerzentrierter, projektorientierter, fachübergreifender Unterricht). Integration von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Sicherung des Lernertrages.

Unterrichtsdurchführung:

Lehrfunktionen (Arten, Auswahl). Unterrichtssituationen.

Motivation.

Unterrichtsauswertung:

Zwecke, Kriterien, Methoden. Analyse ausgewählter Beispiele zu einzelnen Aspekten des Lehrerverhaltens sowie zum Gesamtbild.

Leistungsbeurteilung:

Validität und Objektivität; Auswahl der Formen und zeitliche Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum. Folgen für das weitere Lehren und Lernen. Beurteilung über eine Schulstufe. Reife-, Abschluß- bzw. Befähigungsprüfungen je nach Schulart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Bereich der Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören, von größter Bedeutung. Das Ausgehen von Erfahrungen der Unterrichtspraktikanten in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.

Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.

In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.

Gesetzesnummer

10008668

Dokumentnummer

NOR12103615

Alte Dokumentnummer

N6198811436E