Rechtstracker.at

Anl. 1/4

Fassungen
15.08.1988 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/415.08.198827.11.2001 BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

15.08.1988BGBl. Nr. 444/1988

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation

Text

3. FACHDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterrichtspraktikant soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.

Lehrstoff:

Hauptlehrgang (60 Stunden Seminar):

Unterrichtsplanung:

Analyse des Lehrplanes; Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten; Berücksichtigung von Querverbindungen und Unterrichtsprinzipien. Fachspezifische Methoden der Motivationsförderung; Unterrichtsmethoden, Unterrichtsmittel (Unterrichtsmittelangebot, Analyse, Bewertungs- und Auswahlkriterien). Schulveranstaltungen.

Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung: Optimierung der Verständlichkeit von Information; Lehrinhalte, die Verständnisschwierigkeiten erwarten lassen. Förderung leistungsschwächerer, behinderter und hochbegabter Schüler. Lernsteuerung (Lerntechniken, Lernschwierigkeiten, Lernhilfen). Hausübungen. Probleme des Schulalltags. Allfällige fachbezogene Unfallverhütung. Fallstudien.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Wahl der Form, Bestimmung des qualitativen und quantitativen

Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.

Persönliche Weiterbildung:

Literatur; Institutionen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Bereich der Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören, sowie des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes von größter Bedeutung. Besonders zweckmäßig erscheint in diesem Zusammenhang der Einsatz von Videoaufzeichnungen. Das Ausgehen von Erfahrungen der Unterrichtspraktikanten in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.

Um Vorkenntnisse rechtzeitig bereitzustellen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge des Lehrstoffes mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Didaktik'' wichtig.

Gesetzesnummer

10008668

Dokumentnummer

NOR12103617

Alte Dokumentnummer

N6198811437E