Rechtstracker.at

Anl. 1/5

Fassungen
15.08.1988 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/515.08.198827.11.2001 BGBl. Nr. 444/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 5

Inkrafttretensdatum

15.08.1988BGBl. Nr. 444/1988

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation

Text

  1. Ziffer 4
    SCHULERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterrichtspraktikant soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.

Der Unterrichtspraktikant soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.

Lehrstoff (kursiv gedruckte Angaben beziehen sich auf die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtsabsolventen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, UPG):

Einführungslehrgang (4 Stunden Vorlesung):

Erziehungsmethoden:

Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas;

Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin, Erziehungsmittel;

Schülermitbestimmung.

Hauptlehrgang (22 + 4 Stunden Seminar):

Erziehungsziele:

Erziehungsaufträge der Rechtsvorschriften; pädagogische Umsetzung.

Erziehungsfaktoren:

Entwicklungssituationen im Schulalter, Motivation. Mitschüler, Lehrer, Klassenvorstand, Schulgemeinschaft. Außerschulische Erziehungseinflüsse.

Erziehungsmethoden:

Führungsstile, Autorität, Disziplin. Betreuungsformen.

Erziehungsmittel; Technik des Erziehungsgesprächs.

Erziehungsschwierigkeiten. Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und der schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten. Konflikte (Arten, Bewältigung).

Einzelfallhilfe und Beratung:

Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters. Schüler- und Elternberatung. Unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).

Lehrerrollen:

Selbstbild und Fremdbild gegenüber Schülern, Erziehungsberechtigten, Kollegen und Vorgesetzten. Vorbildfunktion.

Fachübergreifende Fähigkeiten:

Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik, Menschenführung,

Organisation. Fortbildung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur Förderung der Bereitschaft des Unterrichtspraktikanten, an sich zu arbeiten;
  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur unmittelbaren Verbesserung des Lehrerverhaltens;
  • Strichaufzählung
    der Beitrag zur Bewältigung häufig auftretender Erziehungsaufgaben, insbesondere an den Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören.
Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind; daher empfiehlt sich das Ausgehen von Fallbeispielen, auch aus Erfahrungen der Unterrichtspraktikanten, und die Anleitung der Unterrichtspraktikanten zu Beobachtung und Bewertung einschließlich Selbstbeobachtung und Selbstbewertung.

Gesetzesnummer

10008668

Dokumentnummer

NOR12103618

Alte Dokumentnummer

N6198811438E