Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung - Jungholz und Mittelberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 649/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 3. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen. Paragraph 3, Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme der im Paragraph 21, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12104057
Alte Dokumentnummer
N6198910793X