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§ 1 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zulassung zur Eignungsprüfung

Paragraph eins, (1) Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch acht AusG sind nur jene Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen, die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse erfüllen.

  1. Absatz 2,In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
  2. Absatz 3,Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung zulässig.
  3. Absatz 4,Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle die im Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der Nichterfüllung im Absatz 2, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103967

Alte Dokumentnummer

N6198910348J