Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 1. (1) Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VIII AusG sind nur jene Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen, die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse erfüllen.Paragraph eins, (1) Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch acht AusG sind nur jene Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen, die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse erfüllen.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(3)Absatz 3,Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung zulässig.
(4)Absatz 4,Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle die im Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der Nichterfüllung im Abs. 2 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden.Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle die im Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der Nichterfüllung im Absatz 2, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12103967
Alte Dokumentnummer
N6198910348J