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§ 10 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 10, (1) Kann ein Bewerber glaubhaft machen, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Tritt ein Bewerber von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheint er - ohne sein Nichtverschulden glaubhaft machen zu können - nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies der Bewerber noch vor Ablauf des Tages beantragt, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellt der Bewerber innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nimmt er auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gilt die betreffende Bewerbung als zurückgezogen.
  2. Absatz 3,Tritt der Bewerber von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigert er eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt diese Eignungsprüfung als mit dem Kalkül „nicht geeignet'' abgelegt.
  3. Absatz 4,Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103976

Alte Dokumentnummer

N6198910357J