Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswertung der Tests
§ 11. (1) Zur Auswertung der Tests dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die hiefür fachlich geeignet sind. Abgesehen von der Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften nach § 23 Abs. 2 AusG und von Organen der Personalvertretung nach § 22a Abs. 4 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, ist die Auswertung nicht öffentlich.Paragraph 11, (1) Zur Auswertung der Tests dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die hiefür fachlich geeignet sind. Abgesehen von der Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften nach Paragraph 23, Absatz 2, AusG und von Organen der Personalvertretung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, ist die Auswertung nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
Dokumentnummer
NOR12103977
Alte Dokumentnummer
N6198910358J