Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dokumentation
§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:Paragraph 12, (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und den Schulabschluß des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und den Schulabschluß des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der im § 23 Abs. 1 AusG angeführten Kalkülstufen,das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der im Paragraph 23, Absatz eins, AusG angeführten Kalkülstufen,
die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß § 23 Abs. 2 AusG oder vom Begutachtungsausschuß gemäß § 22a Abs. 4 PVG zur Auswertung entsendeten Beobachter,die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AusG oder vom Begutachtungsausschuß gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, PVG zur Auswertung entsendeten Beobachter,
allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.allfällige Feststellungen der in Ziffer 5, angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Ziffer 7, behauptet wird.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Dokumentnummer
NOR12103978
Alte Dokumentnummer
N6198910359J