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§ 12 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 12, (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und den Schulabschluß des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
  2. Ziffer 2
    den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
  3. Ziffer 3
    den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
  4. Ziffer 4
    das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der im Paragraph 23, Absatz eins, AusG angeführten Kalkülstufen,
  5. Ziffer 5
    die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AusG oder vom Begutachtungsausschuß gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, PVG zur Auswertung entsendeten Beobachter,
  6. Ziffer 6
    allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
  7. Ziffer 7
    allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
  8. Ziffer 8
    allfällige Feststellungen der in Ziffer 5, angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Ziffer 7, behauptet wird.
  1. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103978

Alte Dokumentnummer

N6198910359J