Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verständigung vom Prüfungsergebnis
§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 AusG hat die Verwaltungsakademie des Bundes die Prüfungsergebnisse aller Bewerber, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.Paragraph 13, (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, AusG hat die Verwaltungsakademie des Bundes die Prüfungsergebnisse aller Bewerber, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach Paragraph 10, derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.Die Mitteilung hat die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12103979
Alte Dokumentnummer
N6198910360J