Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 14. Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 24 Abs. 2 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von drei Jahren erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die für das Kalkül gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG maßgebende Eignungsprüfung stattgefunden hat. Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Paragraph 14, Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von drei Jahren erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die für das Kalkül gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AusG maßgebende Eignungsprüfung stattgefunden hat. Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12103980
Alte Dokumentnummer
N6198910361J