Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von
Normwerten
§ 15. Der Bewerber hat im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.) angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben. Paragraph 15, Der Bewerber hat im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.) angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.
Dokumentnummer
NOR12103981
Alte Dokumentnummer
N6198910362J