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§ 15 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von

Normwerten

Paragraph 15, Der Bewerber hat im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.) angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103981

Alte Dokumentnummer

N6198910362J