Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.Paragraph 16, (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
die in der Anlage angeführten biographischen Daten und,
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3)Absatz 3,Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sindDaten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
für die Verwaltungsakademie
die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
das Datum der Ausschreibung,
das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie unddas Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
für die übrigen zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich zu den in Z 1 lit. a bis c angeführten Datenfür die übrigen zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich zu den in Ziffer eins, Litera a bis c angeführten Daten
das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle und
Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 25 AusG für eine vom Datum des Bewerbungsschreibens abweichende Reihung maßgebend sind.Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 25, AusG für eine vom Datum des Bewerbungsschreibens abweichende Reihung maßgebend sind.
(4)Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten dürfen in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12103982
Alte Dokumentnummer
N6198910363J