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§ 16 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 16, (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

  1. Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage angeführten biographischen Daten und,
    3. Ziffer 3
      weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
  2. Absatz 3,Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      für die Verwaltungsakademie
      1. Litera a
        die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
      2. Litera b
        die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
      3. Litera c
        das Datum der Ausschreibung,
      4. Litera d
        das Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und
      5. Litera e
        die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    2. Ziffer 2
      für die übrigen zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich zu den in Ziffer eins, Litera a bis c angeführten Daten
      1. Litera a
        das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle und
      2. Litera b
        Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 25, AusG für eine vom Datum des Bewerbungsschreibens abweichende Reihung maßgebend sind.
  3. Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten dürfen in anonymisierter Form verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103982

Alte Dokumentnummer

N6198910363J